OGH zu den Geschäftspraktiken von Viagogo

veröffentlicht am 14.05.2020

Wer Konzerte von beliebten Pop- und Rock­stars besuchen will, muss nicht nur schnell sein, sondern unter Umständen auch tief in die Tasche greifen. Die Karten für begehrte Konzerte sind mitunter Minuten nach Verkaufsstart weg. Beinahe grenzenlos erscheint dagegen das Angebot bei bestimmten Plattformen wie zB. viagogo im Internet.

Egal ob Sport, Konzerte oder Theater – selbst für ausverkaufte Veranstaltungen findet man auf Plattformen wie viagogo noch Tickets. Und das zu saftigen Preisen, denn im Schnitt liegen die Preise bei Viagogo drei Mal so hoch wie die der Originalkarten.

Was aber KonsumentInnen oft nicht erkennen: Die Onlineportale funktionieren dabei nach eigenen Angaben lediglich als Marktplatz und machen ihr Geschäft, indem sie Versandkosten und Bearbeitungsgebühren erheben. Den Preis bestimmen die privaten Verkäufer/innen, die in der Regel unbekannt bleiben. Das Risiko, dass die Preise höher sind als bei direkter Bestellung beim Veranstalter, tragen die KäuferInnen. Auch wenn etwas schief läuft, wird etwa das Konzert abgesagt, liegt das Risiko bei den KäuferInnen.

Rück­gabe oder Umtausch sind ebenfalls kaum möglich. Private VerkäuferInnen, die über solche Plattformen verkaufen, agieren in einer rechtlichen Grauzone. Wucherpreise zu verlangen ist zwar unzulässig, allerdings nur dann, wenn eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit einer Person ausgenutzt wird. Das nachzuweisen, ist schwierig.

Offenlegung von Informationen

Besonders problematisch ist der Verkauf personalisierter Tickets: wer ein solches Ticket über Vermittlungen wie Viagogo, ergattert hat, läuft Gefahr, vor Ort keinen Zutritt zur Veranstaltung zu bekommen. Denn personalisierte Tickets mussten bisher nicht als solche gekennzeichnet werden. Das wird sich nun aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ändern müssen.  

In einem Verfahren des WSV Wettbewerbschutzverband 1981 gegen die viagogo AG ging es vor allem um die Frage, welche Informationen von Viagogo offengelegt werden müssen. Denn nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend und in weiterer Folge als unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Dieses Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof, der letztlich prüfen musste, ob viagogo zur Offenlegung folgender  Informationen verpflichtet ist:

  • Identität des Verkäufers 
  • Hinweis auf personalisierte Karten
  • Gewerbeberechtigung bei gewerblichen Verkäufen
  • Hinweis auf den Originalpreis

OGH zur Angabe der Identität des Verkäufers

Für KäuferInnen ist nicht ersichtlich, von wem sie das angebotene Ticket kaufen. Nach Ansicht des OGH handelt es bei der Angabe der Identität des jeweiligen Verkäufers  oder der jeweiligen Verkäuferin um eine wesentliche Information.

Begründet wurde das ua. damit, dass KäuferInnen für die Durchsetzung ihrer gesetzlicher Ansprüche, wie z.B. Schadenersatzansprüche, den Namen und die Adresse des Verkäufers benötigen. Außerdem kann der Sitz bzw. Wohnsitz des Verkäufers die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren, was wiederum ein wichtiges Kriterium dafür sein kann, vom Kartenerwerb abzusehen.

OGH zur Angabe der Personalisierung eines Tickets

Für KonsumentInnen ist beim Kauf nicht zu erkennen, ob es sich bei dem angebotenen Ticket um ein personalisiertes Ticket handelt. Ist das der Fall, so ist die Karte für einen anderen Erwerber ungültig. Im schlimmsten Fall reist die Käuferin oder der Käufer zur Veranstaltung und wird nicht eingelassen. Daraus können – zusätzlich zum Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises - auch Schadenersatzansprüche, etwa für Reisekosten, entstehen. Damit ist die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt, für den OGH eine wesentliche Information.

OGH zur Auskunft der Gewerbeberechtigung des Verkäufers

Da auf viagogo auch gewerbliche VerkäuferInnen agieren, stellte sich die Frage, ob die Angabe, dass ein gewerblicher Verkäufer über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, eine wesentliche Information ist. Der OGH sah darin keine wesentliche Information, da eine fehlende Gewerbeberechtigung die Wirksamkeit des Kaufgeschäfts unberührt lässt.

OGH zur Angabe des Originalpreises

Auch in der Angabe des ursprünglichen Preises, der für KäuferInnen nicht ersichtlich ist, sah der OGH keine wesentliche Information. In den AGB und auf der Startseite von viagogo werden KonsumentInnen darauf hingewiesen, dass der zu zahlende Preis vom ursprünglichen abweichen kann und der Kaufpreis vom jeweiligen Verkäufer festgelegt wird. Während des Bestellvorgangs werden der Ticketpreis sowie die Bearbeitungsgebühr und in der Folge der Gesamtpreis sowie die einzelnen Gesamtpreiskomponenten ausgewiesen und die Zusammensetzung des Gesamtpreises aufgeschlüsselt. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb muss der Bruttopreis des beworbenen Produkts angegeben werden. Nach Ansicht des OGH erfüllt viagogo diese gesetzliche Vorgabe. 

Viagogo auf dem Prüfstand

Aber nicht nur die Geschäftspraktiken, auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rufen verstärkt VerbraucherschützerInnen auf den Plan. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten viagogo wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Handelsgericht Wien hatte bereits in erster Instanz 42 (!) Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun dieses Urteil. Für unzulässig erklärt wurde z.B. jene Klausel, die  vorsieht, dass Schweizer Recht gilt und Schweizer Gerichte zuständig sind oder dass viagogo bei Lieferschwierigkeiten entscheiden kann, ob sie VerbraucherInnen beliebige Ersatztickets mit einem vergleichbaren Preis anbietet oder den Ticketpreis zurückzahlt. Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die eine Rückerstattung des Ticketpreises ausschloss, wenn das Ticket nicht an den Kunden zugestellt werden kann. Das Urteil im Detail ist auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob viagogo den Weg zum OGH geht. 


Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen