OGH kippt unzulässige Flughafen-Check-in-Gebühr

veröffentlicht am 23.05.2020

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI und entschied, dass eine Gebühr von EUR 55,-- für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig für KonsumentInnen und daher unzulässig sei. 

Check-in Anzeige am Flughafen, © Photo by Larissa Gies on Unsplash
Früher war Fliegen spürbar mit Luxus verbunden. Als Konsument/in war man lediglich dazu angehalten, pünktlich am Flughafen zu erscheinen. Am Schalter erhielt man die Flugtickets, das Gepäck wurde einem abgenommen, und im Idealfall saß man bei einem einigermaßen ansehnlichen Bordmenü im Flugzeug und flog dem Reiseziel entgegen.

Selber fliegen müssen wir noch nicht

Fliegen ist in den letzten Jahren unbequemer geworden. Von Luxus ist wenig zu spüren. Der Flug kostet zwar wenig, dafür leistet man als Fluggast einiges mehr - Flugtickets daheim ausdrucken, Gepäck in mittlerweile winzigen Reisetaschen mit sich herumschleppen, sich gesättigt an Bord begeben.

Einige Dienstleistungen lassen sich mittlerweile teuer erkaufen. Das Preisdumping am Billigflugsektor hat die Kreativität der Fluglinien bezüglich der Schaffung von Geldeinnahmequellen beflügelt. Dass Fluggäste wegen des absurd kleinen Handgepäcks faktisch gezwungen sind, jedenfalls für die Mitnahme des Gepäcks zu bezahlen, zeigt wie sich die Grenzen zuungunsten der Verbraucher/innen verschoben haben.

Umso erfreulicher eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die die Fluglinien in ihrer Preisgestaltung in die Schranken weist.

Unzulässige Flughafen Check-in-Gebühr

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH unter anderem wegen einer Klausel, die für den Flughafen Check-in eine Gebühr von EUR 55,-- in Rechnung stellt.  

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI und entschied wie bereits die Vorinstanzen nun, dass eine Gebühr von EUR 55,-- für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Gerade bei Billig-Fluglinien mit typischerweise sehr billigen Tickets sei eine Gebühr von EUR 55,-- auffallend hoch. 

Grundsätzlich spreche nichts dagegen, ein gesondertes Entgelt für Dienstleistungen zu verlangen, auch die Höhe dieses Entgelts als solches sei per se nicht zu beanstanden, betont der OGH in seiner Entscheidung. Unzulässig sei aber der Umstand, dass das Zusatzentgelt nur in den AGB bzw. unter dem Punkt "Nützliche Info" auf der Webseite "versteckt" sei und KundInnen während des gesamten Buchungsvorgangs nicht auf die Höhe des Entgelts hingewiesen würden. 

Zu kurzes Zeitfenster

Zusätzlich kritisierte der OGH in diesem Zusammenhang, dass der Online Check-in, der die kostenlose Alternative darstellt, nur in einem sehr begrenzten Zeitfenster nutzbar sei, was ebenso wenig beim Buchungsvorgang ersichtlich sei. Es sei außerdem denkbar, dass den KundInnen die technischen Voraussetzungen für einen fristgerechten Online-Check-in fehlen würden oder dass dieser aus Gründen scheitern könne, die in der Sphäre der Fluglinie liegen. Aus diesem Grund sei der kostenpflichtige Check-in am Flughafen nach dem OGH auch klar nachteilig für KundInnen.

Rückforderungsanspruch 

KundInnen, bei denen während des gesamten Buchungsvorgangs diese Flughafen-Check-in-Gebühr nicht angezeigt wurde und bei denen der Buchungsvorgang so gestaltet war, wie im OGH-Urteil beschrieben, haben einen Rückforderungsanspruch.

Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung. 

OGH 27.02.2020, 9 Ob 107/19x

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