OGH: Unzulässige Klauseln eines Leasingunternehmens

veröffentlicht am 16.08.2022

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte gegen ein Leasingunternehmen hinsichtlich einiger Klauseln seiner Geschäftsbedingungen erfolgreich eine Klage auf Unterlassung ein.

Im Jahr 2020 mahnte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums 40 Klauseln aus den Leasingbedingungen der S-Leasing ab. Den Großteil der beanstandeten Klauseln unterließ das Unternehmen in Folge. Bezüglich vier Klauseln, über deren Unterlassung außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, wurde Klage eingebracht. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der die Klauseln nunmehr für unzulässig erklärte. Nach Ansicht des OGH sind diese Klauseln gröblich benachteiligend bzw. intransparent, also unklar oder unverständlich abgefasst.

Aus den Bedingungen wurden folgende Passagen für unzulässig erklärt:

Undifferenzierte Kostenersatzpflicht der Leasingnehmer:innen bei Verzug

So untersagte der OGH der S-Leasing die Verwendung einer Klausel, wonach die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer verpflichtet ist, bei Verzug bestimmte anfallende Kosten – etwa für die Eintreibung fälliger Beträge oder die Verwertung des Leasingobjekts – unabhängig davon zu zahlen, ob sie oder ihn am Verzug ein Verschulden trifft. Schuldloses vertragswidriges Verhalten macht grundsätzlich nicht schadenersatzpflichtig, so der OGH in seiner Entscheidung.

Willkürliche Kostenauferlegung durch das Leasingunternehmen

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Zahlung unter anderem folgender Kosten wurden als unzulässig angesehen

  • Zahlung einer „Depotgebühr“ für die Verwahrung des Typenscheins des Leasingfahrzeugs durch das Leasingunternehmen. Nach Ansicht des OGH liege die Verwahrung des Typenscheins durch das Leasingunternehmen nicht im Interesse der Leasingnehmer:innen und stelle keine ihnen gegenüber erbrachte Leistung dar, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt sei, zusätzlich zum Leasingentgelt eine „Depotgebühr“ zu verrechnen.
  • Tragung der Kosten für die nicht näher beschriebene Schadensregulierung ohne die Voraussetzungen dafür offenzulegen
  • für die Mehrfachausstellung der Endabrechnung ohne nach dem Grund der mehrfachen Rechnungsausstellung zu differenzieren; Leasingnehmer:innen wären auch bei einer ursprünglich unrichtigen Abrechnung durch das Leasingunternehmen zum Kostenersatz verpflichtet

Verwertungskosten zu Lasten der Leasingnehmer:innen

Die Bedingungen sahen unter anderem vor, dass „sämtliche Verwertungskosten“ von der Leasingnehmerin oder vom Leasingnehmer zu tragen sind. In der Klausel wurden keine Einschränkungen der Verwertungskosten, etwa in Bezug auf die Notwendigkeit dieser Kosten, vorgenommen.

Ausschließliche Zustellung der Leasingentgeltvorschreibungen per Mail

Der OGH beurteilte des Weiteren eine Klausel für unzulässig, die vorsah, dass die Leasingentgeltvorschreibungen im Weg der elektronischen Post erfolgen und dem/der Verbraucher:in somit kein Wahlrecht, etwa für eine postalische Zustellung, ermöglicht wird.

Risiko einer missbräuchlichen Verwendung einer Kundenkarte liegt ausschließlich bei der Leasingnehmerin/beim Leasingnehmer

Auch eine Klausel, die die Haftung der Verbraucherinnen und Verbraucher für jeden – auch fremden – Missbrauch der Kundenkarte vorsieht, wurde für unzulässig befunden. Nach Ansicht des OGH kann der Verbraucherin/dem Verbraucher nicht jedes Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kundenkarte auferlegt werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel würden Verbraucher:innen selbst dann haften, wenn sie dem Leasingunternehmen die missbräuchliche Verwendung der Karte mitgeteilt hätten und diese eine „Sperre“ der Karte unterlassen habe.

Das Urteil zum Nachlesen finden Sie hier:

RIS - 1Ob77/22p - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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