OGH: Klauseln zu Servicegebühren bei Ö-Ticket zulässig
veröffentlicht am 07.05.2025
Im Jahr 2023 klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums das Unternehmen CTS Eventim Austria GmbH, Betreiber des Ticketservices „Ö-Ticket“. Gegenstand des Verfahrens waren Vertragsklauseln, die sogenannte „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.
Sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien hielten die Servicegebührenklauseln für unzulässig. Nun entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) anders und erklärte die Klauseln für zulässig.
Maßgeblich sei, dass nach dem Vorbringen der CTS Eventim Austria GmbH Kund:innen im Webshop von Ö-Ticket unmittelbar vor Abschluss der Bestellung über die konkrete Höhe der Servicegebühr informiert werden. Das reiche aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der OGH stellte ebenso klar, dass die Servicegebühr Teil des Gesamtpreises für das Ticket sei und daher kein Entgelt für eine Zusatzleistung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darstelle.
Servicegebühren bei Rückerstattungen ebenfalls zulässig
Auch Klauseln, die eine Rückerstattung der Servicegebühren ausschließen, wurden vom OGH als zulässig beurteilt. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Servicegebühr nicht für die Veranstaltung selbst, sondern für die Dienstleistung von Ö-Ticket - Ticketverkauf und Vermittlung - erhoben werde. Daher müsse diese Leistung auch dann bezahlt werden, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird.
Zum Urteil: Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig | Verbraucherrecht