Notino: Gericht erklärt mehrere Klauseln der Online-Parfümerie für unzulässig

veröffentlicht am 04.11.2025

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Notino Deutschland und Österreich GmbH eingereicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien folgte der Rechtsansicht des VKI und erklärte nun mehrere Klauseln sowie die intransparente Bezeichnung des Online-Bestellbuttons für unzulässig.

Voreingestellte Werbeeinwilligung ist gesetzwidrig

Kritisiert wurde unter anderem eine Klausel, die von Kund:innen verlangte, eine voreingestellte Zustimmung zur Zusendung von Werbung aktiv abzuwählen. Laut OLG Wien ist eine wirksame Einwilligung nur durch eine aktive Bestätigung möglich und erklärte die Klausel für unzulässig. 

Irreführende Angaben zur Versandversicherung

Eine weitere beanstandete Klausel erweckte bei Abschluss einer entgeltlichen Versicherung den Eindruck, dass Kund:innen bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung nicht auf eine Lösung innerhalb der gesetzlichen Frist warten müssten und somit schneller Anspruch auf Ersatz hätten. Das Gericht stellte klar: Nach dem Konsumentenschutzgesetz geht das Risiko erst bei Lieferung der Ware auf die Verbraucher:innen über. Auch diese Regelung wurde daher für unzulässig erklärt.

E-Mail-Erinnerungen an abgebrochene Warenkörbe

Ebenfalls inkriminiert wurde die Klausel zu sogenannten „Warenkorbabbrecher-Mails“, Erinnerungen an nicht abgeschlossene Bestellungen. Das OLG Wien wertete diese Form der Re-Marketing-Maßnahme als unaufgeforderte Direktwerbung und erklärte sie ebenfalls für unzulässig. 

Kauf-Button muss Zahlungsverpflichtung klar kennzeichnen


Schließlich erklärte das Gericht die Beschriftung des Online-Bestellbuttons für unzulässig. Die Bezeichnung „Jetzt bestellen“ sei unzureichend, da Verbraucher:innen eindeutig erkennen müssen, dass mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Zulässig wären etwa Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“.

 

Das Urteil ist rechtskräftig. Den vollständigen Text finden Interessierte unter www.verbraucherrecht.at/Notino092025.

 

 

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