No-Show-Klausel - AUA lenkte nach VKI-Klage ein

veröffentlicht am 27.12.2020

Die Austrian Airlines (AUA) lenkte bei einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gegen die umstrittene "No-Show-Klausel" ein und ersetzte zwei Passagieren die Kosten für den notwendig gewordenen Ersatzflug.

Der VKI unterstützte im Rahmen eines Musterprozesses zwei Verbraucher/innen, deren Rückflug von der AUA storniert wurde, nachdem diese wegen eines Staus den Hinflug versäumt hatten. Die Beiden hatten Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Weil sie den Hinflug verpassten, sind sie auf eigene Kosten nach Split gereist. Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA für beide den Rückflug storniert hatte und sie nicht an Bord durften. Sie mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen.

Umstrittene No-Show-Klausel

Die AUA berief sich hierbei auf ihre No-Show-Klausel, nach der sie einen Rückflug stornieren kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Gemäß den Beförderungsbedingungen der AUA sei ein Ticket, das aus einer Hin- und Retourreise besteht, nur für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge gültig.

Nach Einbringen einer Klage bezahlte die AUA aber sowohl den Preis für das Ersatzflugticket für die Rückreise, als auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge. Zu einem Gerichtsverfahren und einem Urteil kam es damit nicht, weil die AUA unmittelbar vor der angesetzten Verhandlung nachgab.

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