Kosmetische Mittel: Was tun bei unerwünschten Wirkungen?

veröffentlicht am 23.02.2024

Trotz der Sicherheitsprüfungen, die kosmetische Mittel unterlaufen, kann es vorkommen, dass bei ihrer Verwendung unerwünschte Wirkungen auftreten. Was dann zu tun ist, erfahren Sie hier.

Der Begriff "kosmetische Mittel" umfasst eine sehr große und vielfältige Warengruppe, wie zum Beispiel Schönheitsmasken, Schminkgrundlagen, Gesichtspuder, Parfums, Bade- und Duschzusätze, Haarentfernungsmittel, Deos und viele mehr. Alle am Markt befindlichen kosmetischen Mittel müssen vor der Markteinführung (oder bereits während der Entwicklungsphase) einer Sicherheitsbewertung durch qualifizierte Expert:innen unterzogen werden, um die Sicherheit des Produktes zu gewährleisten.  Hierbei müssen alle Inhaltsstoffe wie auch das Produktgemisch bewertet werden.

Damit von diesen Produkten kein gesundheitliches Risiko ausgeht, sind im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gesetzliche Anforderungen definiert, um die menschliche Gesundheit zu schützen und die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherzustellen. Dennoch kann es vorkommen, dass kosmetische Mittel Auslöser von unerwünschten Wirkungen sind.

Unterschiedliche Schweregrade von unerwünschten Wirkungen

Eine unerwünschte Wirkung ist eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist. Meistens handelt es sich hierbei um Unverträglichkeitsreaktionen von leichter und vorübergehender Natur (z.B.: kurzzeitige Hautrötungen).

Eine ernste unerwünschte Wirkung ist eine unerwünschte Wirkung, die zu einer Funktionseinschränkung, einem Krankenhausaufenthalt oder einer unmittelbaren Lebensgefahr führen kann. Diese kommt vorwiegend in Form von allergischen Reaktionen, die ärztlich behandelt werden müssen, vor.

Wenn eine ernste unerwünschte Wirkung bekannt wird, müssen verantwortliche Personen (z.B.: Hersteller:innen oder Importeur:innen), die Händlerinnen und Händler das Auftreten unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Auch für Verbraucher:innen gibt es die Möglichkeit, ernste unerwünschte Wirkungen zu melden. Mit dem Mitteilungsformular für ernste unerwünschte Wirkungen (EUW) durch kosmetische Mittel können Konsument:innen ihre Bedenken der für Sie zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde hinsichtlich eines kosmetischen Mittels mitteilen.

Was mache ich als Konsument:in bei unerwünschten Wirkungen?

Es gibt folgende Möglichkeiten, wie Sie als Konsument:in bei der Aufklärung von möglichen Unverträglichkeitsreaktionen mithelfen können:

  • Sollte bei der Verwendung eines kosmetischen Mittels eine Unverträglichkeit auftreten, lautet die wichtigste Regel: den Kontakt mit diesem meiden. Am besten klärt man die unerwünschte Wirkung mit den behandelnden Hautärzt:innen ab. Zusammen mit diesen kann dann der Schweregrad eingeschätzt und beurteilt werden ob eine Kontaktallergie vorliegt beziehungsweise welche Substanz der Allergieauslöser ist.
  • Bei Auftreten einer ernsten unerwünschten Wirkung wenden Sie sich an die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde und/oder an die jeweiligen Hersteller:innen des Produktes. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde ist für die Überwachung der auf dem Markt befindlichen Kosmetikprodukte verantwortlich.
  • Mit dieser Fragenliste können Sie sich auf die Abklärung bei unerwünschten Wirkungen durch die verantwortlichen Personen bzw. die Behörde vorbereiten.

Weiterführende Informationen

Kontaktdaten der zuständigen Lebensmittel-Aufsichtsbehörde

Kosmetische Mittel

Meldung einer unerwünschten Wirkung - Information für Unternehmer:innen

Mitteilungsformular für ernste unerwünschte Wirkungen (EUW) durch kosmetische Mittel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

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