E-Bike-Unfall ohne Helm: Kürzung des Schmerzengeldes wegen Mitverschulden

veröffentlicht am 09.07.2025

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom April 2025 kann E-Bike-Fahrer:innen bei einem fremdverschuldeten Unfall ein Mitverschulden angelastet werden, wenn sie keinen Helm tragen – mit der Folge, dass unter Umständen Schmerzengeld gekürzt wird.

Im konkreten Fall wurde ein E-Bike-Fahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg von einem Pkw erfasst. Die Schuld am Unfall trug laut Gerichtsentscheidung ausschließlich der Autofahrer. Der  Radfahrer erlitt schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen – und trug keinen Helm.

Das Erstgericht sah darin ein Mitverschulden und kürzte das Schmerzengeld um 20 %. Die Begründung: Ein Helm hätte die Verletzungen in ähnlichem Ausmaß verhindert. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, da es keine gesetzliche Helmpflicht für Erwachsene gebe. Der Fall landete daraufhin beim OGH – der die ursprüngliche Entscheidung bestätigte.

OGH: „Helmbewusstsein in der Gesellschaft weit verbreitet“

Der OGH stellte klar: Auch ohne gesetzliche Pflicht sei das Tragen eines Helms beim E-Bike-Fahren Teil einer zumutbaren Eigenverantwortung. Aufgrund der höheren Geschwindigkeit und Masse von E-Bikes sei der Schutzbedarf besonders hoch. In der Bevölkerung gebe es mittlerweile ein verbreitetes „Helmbewusstsein“, weshalb der Verzicht auf einen Helm als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht zu werten sei.

Konkret urteilte das Höchstgericht, dass das Schmerzengeld um 20 % zu kürzen sei, jedoch nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären. Andere Ersatzansprüche, etwa für Zahnschäden, blieben ungekürzt.

Rechtliche Nachteile

Die Entscheidung zeigt: Wer auf einen Helm verzichtet, trägt im Ernstfall rechtliche Nachteile – auch wenn er oder sie am Unfall gar keine Schuld trägt. Laut ÖAMTC sollten E-Biker:innen deshalb unbedingt auf ausreichenden Schutz achten. Neben dem Helm gehören dazu gut sichtbare Kleidung, Reflektoren und ordnungsgemäße Beleuchtung. Bei fehlenden Reflektoren oder Lichtern drohen – im Gegensatz zum fehlenden Helm – sehr wohl auch Verwaltungsstrafen.

RIS - 2Ob15/25g - Entscheidungstext - Justiz

 

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