Manner wegen Mogelverpackung verurteilt

veröffentlicht am 19.04.2023

Das Oberlandesgericht Wien verurteilte Manner rechtskräftig wegen zu geringer Befüllung der Mozart-Schnitten

3 verschiedene Packungen Manner Schnitten, in der Mitte die 300g Packung , © VKI
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (in weiterer Folge „Manner“) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Füllmenge der „Manner Mozart Schnitten“. Beanstandet wurde zum einen, dass der Schüttelbeutel nur zu 50 % befüllt war und zum anderen, dass Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel, aber mit mehr Inhalt anbieten würde. Während etwa die „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten bei gleich großer Verpackung 400 Gramm enthalten, weisen die „Mozart Mignon“-Schnitten 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm auf.

Gerichte bestätigen die Rechtsansicht des VKI

Bereits in erster Instanz waren die in einem Schüttelbeutel vertriebenen Mozartschnitten als irreführende Mogelpackung beurteilt worden. Nun schloss sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien, das in zweiter Instanz über die von Manner erhobene Berufung zu entscheiden hatte, der Rechtsauffassung des VKI an und beurteilte die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wann liegt eine Mogelpackung vor?

Im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen hielt das OLG Wien fest, dass ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bei Kund:innen bewirken könne und kam bei Manners Mozartschnitten zu dem Schluss, dass eine solche irreführende Minderbefüllung vorliege. Dem Argument  Manners, auf der Vorderseite der Verpackung sei ja die Nettofüllmenge von 300 Gramm angegeben, folgte das Gericht nicht. Verbraucher:innen könnten mit einer solchen Angabe nicht viel anfangen. Die Nettofüllmenge würde bei Verbraucher:innen keine besondere Vorstellung von der tatsächlichen Füllmenge auslösen.

Mit Verweis auf die von Manner angebotenen „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten verwarf das OLG Wien auch das Argument von Manner, dass Verpackungen technisch gar nicht mehr befüllt werden könnten. Für das Gericht gab es keinen erkennbaren Grund für den geringen Befüllungsgrad außer der Tatsache, dass die klagsgegenständlichen Mozartschnitten in der Produktion teurer seien.

Außerdem könne nicht nur das Missverhältnis von Verpackung und Inhalt eine Irreführung bewirken, sondern auch der Umstand, dass vergleichbare Produkte wie die "Haselnuss Mignon"-Verpackung oder die "Original Neopolitaner"-Verpackung zu 25 % mehr Schnitten enthielten, obwohl diese bei oberflächlicher Betrachtung dieselbe Größe hätten wie jene der Mozartschnitten, so das Gericht in seinem Urteil.

Auch aus Umweltgründen sind Verpackungen für Verbraucher:innen relevant  

Interessant waren die Ausführungen des Gerichts zur Erwartungshaltung der Konsument:innen an Verpackungen im Hinblick auf Müllvermeidung: Gerade in Zeiten, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, erwarte das angesprochene Publikum, dass Verpackungen nicht in einem großen Missverhältnis zum Inhalt stehen.

Das Urteil in voller Länge finden Sie auf VKI-Verbraucherrecht.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen