Wohnsitz darf nicht entscheidend für die Zulässigkeit eines SEPA-Lastschrifteinzugs sein

veröffentlicht am 18.12.2019

Wenn ein Unternehmen eine Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift anbietet, dann muss das ohne Einschränkungen erfolgen.

Nach der Sommerpause gibt es nun ein neues, verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Ausgangspunkt des Verfahrens auf nationaler Ebene war eine aus der Sicht des Vereins für Konsumenteninformation unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn AG. Diese Klausel besagt, dass die Bezahlung einer online gebuchten Fahrkarte mit dem SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) nur dann möglich ist, wenn KundInnen ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dieser damit im selben Mitgliedstaat liegt, wie der Firmensitz der Deutschen Bahn AG als Zahlungsempfänger.

Ein Onlinekauf von Tickets für in Österreich ansässige KundInnen war demnach nicht möglich.


Entscheidende Frage

Die wesentliche Frage in diesem Zusammenhang ist, ob eine derartige Einschränkung zulässig ist: ob also eine Zahlung im SEPA-Raum verweigert werden kann, wenn die ZahlerInnen und der Zahlungsempfänger nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Frage dem EuGH vorgelegt mit dem Ersuchen, die gegenständliche Bestimmung der SEPA-Verordnung, die die gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines einheitlichen Zahlungsraums innerhalb Europas ist, auf Grundlage des Sachverhalts auszulegen.


EuGH folgt dem Generalanwalt

Bereits der Generalanwalt kam zu dem Schluss, dass der Zahlungsempfänger - also die Deutsche Bahn AG - nicht vorschreiben kann, dass Kundinnen und Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, ihren Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat wie sie als Zahlungsempfänger haben müssen.
Der EuGH ist der Entscheidung des Generalanwaltes gefolgt und sah in der Klausel einen Verstoß gegen die SEPA-VO. Zahlungsempfänger können zwar grundsätzlich frei wählen, ob sie den ZahlerInnen die Möglichkeit einer SEPA-Lastschriftzahlung einräumen. Wenn sie das anbieten, dann darf daran aber keine weitere Voraussetzung geknüpft werden, die die praktische Wirksamkeit der SEPA-VO beeinträchtigt, so der EuGH in seiner Entscheidung.

Argumente der Gegenseite wies der EuGH ab

Die deutsche Bahn brachte als Argument vor, dass sich ein Wohnsitzerfordernis auch aus der Geoblocking-VO ableiten ließe. Dieses Argument ließ der EuGH nicht gelten mit der Begründung, Verkehrsdienstleistungen seien vom Anwendungsbereich der Geoblocking-VO ausgeschlossen. Ebenso wenig ließ der EuGH das Argument gelten, dass das Wohnsitzerfordernis notwendig sei, um Missbrauch und Zahlungsausfallsrisiken einzudämmen. Das Unternehmen könne dieses Risiko auch so verringern, indem z.B. Fahrkarten erst nach Bestätigung des Zahlungseinzugs zugänglich gemacht werden.

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