Rechtswidrige Klauseln in den AGB der Prepaid Service Company

veröffentlicht am 03.02.2016

Urteil des OLG Wien rechtskräftig

Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI die Prepaid Service Company mit Sitz in London. Das beklagte Unternehmen vertreibt nicht wiederaufladbare Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, sogenannte „paysafecards".

Wie schon das Erstgericht folgte auch die 2. Instanz den Argumenten der KonsumentenschützerInnen: das Unternehmen darf drei als gesetzwidrig eingestufte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun nicht mehr verwenden.

Klausel 1 – AGB-Änderungen über die Website

Sie räumte dem Unternehmen die Möglichkeit ein, KundInnen jede Änderung der AGB über die eigene Homepage vorzuschlagen. KonsumentInnen hätten deswegen regelmäßig die Website überprüfen sollen. Falls es bei einer vorgeschlagenen Änderung zu keinem Widerspruch käme, wäre dies als Zustimmung und die Änderung als angenommen zu sehen. Es geht also um eine uneingeschränkte Änderungsmöglichkeit der AGB und damit laufender Verträge über die firmeneigene Website.

Das stellt einen klaren Verstoß gegen das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) dar und ist zudem gröblich benachteiligend!

Klausel 2 – Fixe Rücktauschgebühr

Damit wurde eine pauschale Rücktauschgebühr für die Guthabenkarten in Höhe von € 7,50 eingerichtet. Da die angebotenen paysafecards unter das E-Geldgesetz fallen, entspricht ein starrer Betrag nicht den gesetzlichen Vorgaben. Ein Entgelt für einen Rücktausch ist nämlich nur zulässig, wenn dieses vorher wirksam vertraglich vereinbart und vor allem verhältnismäßig ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Fall ein entsprechendes Verhältnis des Entgelts zum zurückgetauschten Betrag und zu den tatsächlichen Kosten für das Unternehmen.

Für ein gesetzeskonformes Entgelt müsste also ein prozentueller oder ein gestaffelter Betrag vorgesehen sein!

Klausel 3 - Haftungsausschluss

Mit dieser Vertragsbestimmung wollte die Prepaid Service Company die eigene Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen. Es handelt sich um leichte Fahrlässigkeit, wenn ein Fehler auch bei sorgfältigem Verhalten gelegentlich passiert.

Ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist für VerbraucherInnen aber gröblich benachteiligend und verstößt auch gegen das KSchG!


rechtskräftiges Urteil des OLG Wien

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