Mitteilung ausschließlich über E-Banking ist nicht ausreichend
veröffentlicht am 20.10.2017
OGH folgt der Rechtsansicht des EuGH
Die BAWAG PSK bietet ihren KundInnen die Möglichkeit des E-Banking an. Beworben wird das auf ihrer Homepage mit den Worten „Erledigen Sie Ihre Bankgeschäfte einfach und bequem. Unabhängig von Banköffnungszeiten, rund um die Uhr. Mit einem Höchstmaß an Sicherheit und Flexibilität. Ganz selbstverständlich"!
Was nun nicht ganz flexibel und selbstverständlich war, waren die dazugehörigen Geschäftsbedingungen. Diese sahen unter anderem vor, dass sämtliche Mitteilungen und Erklärungen rund um das eigene Konto ausschließlich durch Zustellung ins E-Banking-Postfach übermittelt werden dürfen. Nach dem Zahlungsdienstegesetz ist die Bank verpflichtet den KundInnen geplante Vertragsänderungen 2 Monate bevor sie in Kraft treten mitzuteilen. Bleiben die Klauseln unwidersprochen, wird die Änderung wirksam.
EuGH: Informieren ausschließlich über E-Banking-Mailbox reicht nicht aus!
Die ausschließliche Informationsübermittlung via E-Banking kann letztlich dazuführen, dass KonsumentInnen, die nicht damit rechnen, Mitteilungen über wesentliche Vertragsänderungen über ihr E-Banking-Postfach zu erhalten, die Widerspruchsfrist versäumen und damit die Vertragsänderung zu akzeptieren, ohne dass ihnen dies bewusst ist.
Der VKI klagte daher - im Auftrag des Sozialministeriums - die BAWAG P.S.K. wegen der E-Banking-Bedingungen. Der oberste Gerichtshof (8 Ob 58/14h) erklärte die meisten Klauseln für gesetzwidrig, legte aber die Klausel mit der Frage, ob eine Information in die E-Banking-Mailbox eine ausreichende Information darstelle, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH verneinte diese Frage: wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt worden sind, stellt dies keine wirksame Übermittlung dar, so der EuGH in seiner Entscheidung.