Mitteilung ausschließlich über E-Banking ist nicht ausreichend

veröffentlicht am 20.10.2017

OGH folgt der Rechtsansicht des EuGH

Die BAWAG PSK bietet ihren KundInnen die Möglichkeit des E-Banking an. Beworben wird das auf ihrer Homepage mit den Worten „Erledigen Sie Ihre Bankgeschäfte einfach und bequem. Unabhängig von Banköffnungszeiten, rund um die Uhr. Mit einem Höchstmaß an Sicherheit und Flexibilität. Ganz selbstverständlich"!

Was nun nicht ganz flexibel und selbstverständlich war, waren die dazugehörigen Geschäftsbedingungen. Diese sahen unter anderem vor, dass sämtliche Mitteilungen und Erklärungen rund um das eigene Konto ausschließlich durch Zustellung ins E-Banking-Postfach übermittelt werden dürfen. Nach dem Zahlungsdienstegesetz ist die Bank verpflichtet den KundInnen geplante Vertragsänderungen 2 Monate bevor sie in Kraft treten mitzuteilen. Bleiben die Klauseln unwidersprochen, wird die Änderung wirksam.

EuGH: Informieren ausschließlich über E-Banking-Mailbox reicht nicht aus!

Die ausschließliche Informationsübermittlung via E-Banking kann letztlich dazuführen, dass KonsumentInnen, die nicht damit rechnen, Mitteilungen über wesentliche Vertragsänderungen über ihr E-Banking-Postfach zu erhalten, die Widerspruchsfrist versäumen und damit die Vertragsänderung zu akzeptieren, ohne dass ihnen dies bewusst ist.

Der VKI klagte daher - im Auftrag des Sozialministeriums - die BAWAG P.S.K. wegen der E-Banking-Bedingungen. Der oberste Gerichtshof (8 Ob 58/14h) erklärte die meisten Klauseln für gesetzwidrig, legte aber die Klausel mit der Frage, ob eine Information in die E-Banking-Mailbox eine ausreichende Information darstelle, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH verneinte diese Frage: wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt worden sind, stellt dies keine wirksame Übermittlung dar, so der EuGH in seiner Entscheidung.

OGH bestätigt die Rechtsansicht des EuGH

„Nachrichten nur an das E-Banking-Postfach stellen keine ausreichende Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes dar. [...] Da das E-Banking-Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt wird, bedarf es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in der Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht", so der OGH in seiner jüngsten Entscheidung.

Und die Konsequenz?

Vertragsänderungen, wie z.B. Zinssatzänderungen sowie sonstige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die lediglich im Rahmen des E-Banking an KundInnen übermittelt wurden, sind aufgrund des Urteils nicht ausreichend mitgeteilt und daher unwirksam.

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