E-Banking: 7 von 10 Klauseln in AGB der BAWAG rechtswidrig

veröffentlicht am 17.07.2015

OGH hat entschieden

Viele von uns nützen die Möglichkeit das E-Bankings, da es viele Vorteile bringt. Angefangen von der Unabhängigkeit von Filialbesuchen bis zu sogar günstigeren Konditionen und Kontokosten. Dass Online-Banking aber noch ein sehr neues und zudem heikles Gebiet im Bankenbereich ist, zeigt das aktuelle Urteil des OGH. Darin wurden 7 von 10 Klauseln der AGB zum E-Banking als gesetzwidrig eingestuft.

Doch dabei ging es nicht immer unbedingt um den Inhalt der Klauseln!

Wir sagen Ihnen, wieso die Klauseln nichtig sind, welche Auswirkungen das für Sie in der Praxis haben könnte und wie Sie damit am besten umgehen.

PIN-Änderung

Eine Klausel, wonach KundInnen spätestens alle zwei Monate die PIN selbständig ändern müssen, ist gröblich benachteiligend. Eine regelmäßige PIN-Änderung ist zwar im Bereich des Online-Bankings aus Sicherheitsgründen durchaus wichtig und wünschenswert, aber diese Verantwortung sollte nicht allein auf die KundInnen überwälzt werden. Die Bank könnte die Software problemlos so programmieren, dass man alle zwei Monate über die Notwendigkeit einer PIN-Erneuerung informiert wird. Unser Tipp: Halten Sie sich grundsätzlich an die Empfehlungen der Bank zum sicheren Umgang mit der PIN. Die Verantwortung darf dabei aber nicht komplett auf Sie überwälzt werden!

Sicherheitsmuster

In einer anderen Klausel wurden App-NutzerInnen verpflichtet, in der E-Banking-App ein Sicherheitsmuster zu definieren - ohne dieses näher zu beschreiben oder darauf einzugehen. Dadurch entsteht bei durchschnittlichen LeserInnen der Anschein, dass man zusätzlich noch eigene Sicherheitsvorkehrungen definieren müsste. Das macht die Klausel intransparent - auch wenn die Anwendung in der Praxis problemlos und unkompliziert funktionieren kann. Unser Tipp: In der Praxis wird sich an der Handhabung nicht viel ändern, das Sicherheitsmuster sollte in den AGB aber genauer beschrieben sein.

DrittanbieterInnen

Ein Verbot, die persönlichen Identifikationsmerkmale und TAN auf Webseiten Dritter einzugeben ist gröblich benachteiligend und unklar. Selbstverständlich müssen KundInnen mit ihren Daten sorgfältig umgehen (Stichwort Phishing-Attacken). Problematisch wäre dabei die Eingabe der TAN auf Webseiten mit Diensten, die die sofortige Zahlung über das Internet ermöglichen. Es ist auch vorstellbar, dass für die NutzerInnen eine fremde Webseite nicht als fremd erkennbar ist, weil es sich z.B. um eine perfekte Fälschung handelt. Hier gilt: Achten Sie besonders darauf, welche Daten Sie eingeben und dass Sie dies nur auf vertrauenswürdigen Webseiten tun!

Neuester Stand der Technik

Eine weitere Klausel verpflichtete dazu, die App und das Betriebssystem des Smartphones oder Tablets immer auf dem neusten Stand zu halten. Dadurch wird aber der Eindruck erweckt, dass KundInnen stets ein Endgerät verwenden müssen, auf dem die neuesten Marktversionen des Betriebssystems und der Software installiert werden können. Andernfalls käme es zu einem Verstoß gegen die AGB und dadurch zu Nachteilen. Diese Risikoüberwälzung stellt eine gröbliche Benachteiligung dar. Konkret heißt das: Sie benötigen lediglich technisch kompatible - und nicht unbedingt die neuesten - Endgeräte, für deren Beschaffung und Wartung (Sicherheitsfaktor!) Sie selbst verantwortlich sind.

Pflichten bei Überweisungen

KundInnen wurden auch verpflichtet, der Bank unverzüglich telefonisch mitzuteilen, wenn die Daten in der SMS mit der TAN vom beabsichtigten Auftrag abwichen. Diese Klausel ist unverhältnismäßig und gröblich benachteiligend, da einerseits sorglose Kunden Fehler ohnehin nicht bemerken und somit dem Gebot gar nicht Folge leisten können. Andererseits können Fehler selbständig behoben werden, wenn die Abweichung erkannt wird. In diesem Fall ist ein unverzüglicher Anruf jedoch überschießend. Unser Tipp: Kontrollieren Sie immer die Daten der SMS mit jenen des ursprünglichen Auftrags um unnötige Probleme zu vermeiden.

Eine Bestimmung, wo man sie nicht vermutet

Eine Klausel, wonach KundInnen regelmäßig und mindestens einmal im Monat alle Mitteilungen im E-Banking-Postfach abzurufen haben, darf in den AGB nicht unter der Überschrift „Sorgfaltspflicht" in der Rubrik „Geheimhaltungs- und Sperrverpflichtung" stehen. Sie wird dadurch nämlich überraschend, denn an dieser Stelle erwartet man keine Regelung über eine Verpflichtung zum Abruf Nachrichten aller Art. Achtung: Das bedeutet, dass die Verpflichtung zum Abruf durchaus wirksam vereinbart werden kann!

Kein Ausschluss leichter Fahrlässigkeit

Außerdem wurde eine Klausel über die Haftung der Bank für Schäden teilweise als intransparent und gröblich benachteiligend erklärt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klauseln unzulässig, die eine Haftung einer bundesweit agierenden Bank und deren Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausschließen und nur bei grob schuldhaftem Verhalten bejahen.

Zustimmungsfiktionen nur eingeschränkt möglich

In der Bestimmung zu Änderungen der Vertragsbedingungen über eine Zustimmungsfunktion, also durch zweimonatiges Unterbleiben eines Widerspruches auf ein mitgeteiltes Anbot der Bank, wurde ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des KSchG und eine gröbliche Benachteiligung festgestellt. Durch die Klausel wären Änderungen des Vertrages durch Zustimmungsfiktion nahezu unbeschränkt möglich. Beachten Sie: Über eine Zustimmungsfiktion können Vertragsanpassungen vorgenommen werden, jedoch nicht völlig uneingeschränkt.

Postfach im E-Banking als dauerhafter Datenträger?

Bei der Prüfung einer Klausel, die vorsieht, dass Mitteilungen und Erklärungen, die die Bank den KundInnen übermitteln oder zugänglich machen muss, stellte sich eine Vorfrage: Gilt eine Mitteilung über das E-Banking-Postfach, das über die Website der Bank aufgerufen wird, als auf dauerhaftem Datenträger mitgeteilt? Diese Frage hat der OGH dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Welche Konsequenzen sich daraus für KundInnen ergeben, werden wir erörtern, sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen