Basiskonto auf dem Prüfstand

veröffentlicht am 21.03.2019

OGH zu unzulässigen Basiskontobedingungen

Alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben seit September 2016 das Recht, ein sogenanntes Basiskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt, sind Banken gesetzlich verpflichtet, mit den Antragstellerinnen und Antragstellern einen Vertrag abzuschließen. Das Basiskonto muss alle Leistungen eines normalen Kontos mit Ausnahme der Kontoüberziehung anbieten. Es kostet 80 € pro Jahr, wobei genau definierte Gruppen von sozial und wirtschaftlich unterstützenswerten Personen das Recht auf Halbierung dieses Betrags haben. Zu diesen zwei grundlegenden Aspekten des Basiskontos (Ablehnungsrecht der Banken und Kosten des Kontos) hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) Stellung bezogen und intransparente Formulierungen in den AGB eines Kreditinstituts zum Basiskonto für unzulässig erklärt. Das Verbandsklagsverfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführt. Tatsächlich wurden noch mehr Klauseln gerichtlich geprüft. Darüber entschieden aber bereits die Vorinstanzen.

Ablehnungsrecht der Banken

Die Klausel lautete:

In folgenden Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen:
- bereits bestehendes Zahlungskonto in Österreich

Laut Gesetz darf ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto nur dann ablehnen, wenn die Verbraucher/innen bereits ein Zahlungskonto haben und es auch tatsächlich für alle gesetzlich vorgesehenen Zahlungsdienste wie Einzahlungen und Barabhebungen, Lastschriften und Überweisungen, sowie Zahlungen mit Zahlungskarte nutzen können.
Der OGH hielt die oben gewählte Formulierung für zu weitgehend, denn nach dieser dürfte eine Ablehnung bereits erfolgen, wenn ein anderes Zahlungskonto in Österreich besteht. Tatsächlich ist es aber notwendig, dass Verbraucher/innen bei diesem bestehenden Konto sämtliche gesetzlich genannten Dienste auch nutzen können. Ist das nicht der Fall, weil das Konto zB. überzogen ist, darf ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen.

Zusätzliche Kosten

In mehreren Klauseln legte die Bank in ihren AGB zusätzliche Kosten fest, z.B: für eine Kartennachbestellung wegen einer Namensänderung oder für eine Information, wenn ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte. Diese zusätzlichen Kosten befand der OGH für unzulässig. Er stellte klar, dass mit dem Pauschalentgelt von EUR 80,-- bzw. EUR 40,-- alle gesetzlich genannten Dienste abgegolten sind, ebenso wie alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) im Zusammenhang mit diesen Diensten erfüllt werden müssen.
Zu den genannten Diensten zählen etwa auch Bargeldabhebungen mittels Bankkarte. Muss die Karte ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden, wie etwa im Fall einer Namensänderung, dann handelt es sich um eine zur Nutzung des Kontos unbedingt erforderliche Nebenleistung. Über die Entgelthöchstgrenze hinausgehende Kosten dürfen in diesem Zusammenhang daher nicht verrechnet werden. Ebenso dürfen die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, wenn ein Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Informationsverpflichtung einen Verbraucher davon verständigt, dass ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte.

Das Urteil kann hier im Volltext gelesen werden.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen