Bank haftet für nichtautorisierte Auszahlungen an Dritte

veröffentlicht am 22.12.2018

Verschuldensunabhängiger Rückforderungsanspruch der Kundin

Klingt nach einem schlechten Film:
Die Bank erhält ein Fax von einer Kundin mit dem Auftrag 25.000 EUR in bar an einen vermeintlichen Bekannten auszuzahlen. Auf dem Fax war ein Ausweis der Kundin einkopiert, auf dessen Foto sie nicht erkennbar war. Der Bekannte, vormals eine Vertrauensperson der Kundin, stellte sich nachträglich als Betrüger heraus. Der Faxauftrag war der dritte Versuch des vermeintlichen Bekannten zu Geld von besagter Kundin zu kommen. Zuvor hatte er bereits zweimal erfolglos beim selben Mitarbeiter der Bank versucht, eine Behebung vom Konto der Kundin zu veranlassen - beim ersten Mal ohne irgendeine schriftliche Autorisierung vorweisen zu können, beim zweiten Mal, wenige Tage später, mit einem Schreiben, in dem angeblich die Klägerin die Bank anwies, an ihn 25.000 EUR auszuzahlen. Der aufmerksame Mitarbeiter der Bank hatte die Auszahlung aber wegen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Klägerin verweigert. Der dritte Versuch war erfolgreich und die Bank führte aufgrund des oben genannten Telefaxes die Auszahlung durch.

Die Gerichte bestätigen Rückforderunganspruch der Bankkundin

Das Zahlungsdienstegesetz sieht eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters (z.B. der Bank) für Zahlungsvorgänge vor, die vom Zahler nicht autorisiert waren. Führt die Bank aufgrund eines nicht vom Kontoinhaber erteilten Auftrags eine Zahlung durch, dann haftet sie dafür, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Mit der Begründung, dass die vorgenommene Barauszahlung nicht von der Klägerin autorisiert worden sei, sahen sowohl die Gerichte der ersten wie auch zweiten Instanz eine Verpflichtung der Bank zur Rückzahlung des Betrags von 25.000 EUR an die klagende Kundin.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Bank zurück und bestätigte damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Es sei vertretbar, von der Bank zu erwarten, der Echtheit des Ausweises und der Unterschrift z.B. durch telefonische Kontaktaufnahme mit der Kundin, nachzugehen.

Das Urteil finden Sie hier.

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