Wieder unwirksame Klauseln in Unfall-Versicherungsbedingungen

veröffentlicht am 02.05.2015

OGH gibt dem VKI recht

Wieder einmal beauftragte das Sozialministerium den Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine Versicherungsgesellschaft Klage einzubringen. Die Gerichte hatten sich mit insgesamt vier Klauseln in den Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUVB) 2010 zu beschäftigen. Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Beurteilung der Vorinstanzen erfreulicherweise an.

Ungünstiger als die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen

Die Klauseln beinhalten die Herabsetzung der Versicherungssumme oder die Erhöhung der Prämie im Fall einer nachträglichen Gefahrenerhöhung durch die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.

Der OGH führt dazu aus, dass die beanstandeten Klauseln von den (zugunsten des Versicherungsnehmers) einseitig zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen. Demnach wird dem Versicherer nämlich nicht das Recht eingeräumt, bei einer Gefahrenerhöhung

  1. die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder
  2. alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme enstprechend zu erhöhen.

Kein Recht auf Obduktion für Versicherung

Weiters schrieben die AUVB vor, dass der Versicherung das Recht zu verschaffen ist, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von der Versicherung beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. In Bezug auf diese Klausel hat der OGH schon früher ausgesprochen, dass eine solche Bedingung unklar und damit unwirksam ist.

Nachzahlungspflicht von Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung gröblich benachteiligend?

Schließlich legten die verwendeten AUVB fest, dass bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung anteilige Verwaltungskosten und jene bei Vertragsbeginn übernommene Kosten und Prämien verrechnet würden. Daher komme es zu einer massiven Nachzahlungspflicht.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen sprach der OGH aus, dass sich der beanstandete Text nicht in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Passagen aufteilen lässt, sondern eine untrennbare Einheit darstellt. Da die Versicherung eine die gesamte Klausel betreffende Unterlassungserklärung jedoch ablehnte, war das Klagebegehren hinsichtlich der gesamten Klausel aufgrund der unstrittigen Intransparenz eines Teils der Klausel berechtigt.

Eine nähere Beschäftigung mit der Frage, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist, erübrigte sich somit für den OGH.


Entscheidung des OGH vom 18.2.2015

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