Unterlassene ärztliche Aufklärung als versicherungsrelevanter Zeitpunkt

veröffentlicht am 18.12.2017

Rechtschutzversicherung muss Deckung übernehmen

Ein Versicherungsnehmer hatte bis September 2012 eine aufrechte Rechtsschutzversicherung. Im Juli 2012 ergab ein MRT den Verdacht einer Krebserkrankung, die aber vom behandelnden Orthopäden nicht aufgegriffen wurde, was die Krankheit ungehindert fortschreiten ließ. 2014 bestätigte sich die Diagnose, 2016 verstarb der Versicherungsnehmer an den Folgen. Die Ehefrau forderte Schadenersatz vom Arzt und begehrte Deckung aus der 2012 gekündigten Rechtsschutzversicherung.

Der entscheidende Zeitpunkt

Nach Art 2.1 ARB 1994 gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses. Die Rechtschutzversicherung sah diesen Zeitpunkt in der tatsächlichen Kenntnisnahme der Krebsdiagnose des Versicherungsnehmers, und lehnte damit eine Deckung ab. In eventu vertrat sie die Ansicht, dass die Ansprüche ohnedies verjährt wären, selbst wenn man von einem Eintritt des Schadensereignisses im Jahr 2012 ausginge.

Schadenereignis tritt mit der Unterlassung der ärztlichen Aufklärung

Der OGH teilt diese Meinung nicht und folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das entscheidende Schadenereignis „das Nichtreagieren auf den verdächtigen MRT-Befund sei, ab welchem Zeitpunkt sich mangels weiterer Abklärung und Therapie der Gesundheitsschaden des Versicherungsnehmers durch das (ungehinderte) Fortschreiten der Krebserkrankung zunehmend ausgeweitet und letztlich zum Ableben geführt habe". Auch den Einwand der Verjährung wies er ab, die Verjährung der Ansprüche beginne nämlich erst dann, wenn sich die „Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichne, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss".
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