OGH zu Risikoausschluss bei einer Vollkaskoversicherung

veröffentlicht am 18.12.2018

Auslegung des Begriffs „kraftfahrsportliche Veranstaltung“

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung (VK 2013) sehen folgenden Risikoausschluss vor : "Schadenereignisse, ... die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen...".

Anlässlich eines Unfalls mit einem Fahrzeug bei einer Schauveranstaltung mussten sich die Gerichte mit der Auslegung des Begriffs „kraftfahrsportliche Veranstaltung" auseinandersetzen:
Der Kläger nahm mit seinem Fahrzeug bei einer Charity-Veranstaltung, bei der die etwa 100 Teilnehmer ihre über 200 PS-starken Fahrzeuge präsentierten, teil. Während der Veranstaltung fand kein Wettbewerb statt, es erfolgte keine Preisverleihung. Die Präsentation der Fahrzeuge erfolgte auf einer dafür eigens gemieteten Rennstrecke. Während des Schaufahrens wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Die beklagte Versicherung lehnte die Übernahme des Schadens im Rahmen der Vollkaskoversicherung mit Verweis auf den oben genannten Risikoausschluss ab. Bereits die beiden Unterinstanzen kamen zur Ansicht, dass die Versicherung für den Schaden aufzukommen habe, der Risikoausschluss kommt nicht zur Anwendung: „Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe unter kraftfahrsportlichen Veranstaltungen solche, die den Sport betreffen, zum Sport gehören und ehrlich, fair und meist im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs erfolgen würden" so das Gericht zweiter Instanz.

OGH zu versicherten Risiko und Risikoausschluss

Mit dem versicherten Risiko wird grundsätzlich festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Mit dem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein diesen Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen werden soll.
Unter Zugrundelegung des Maßstabs des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers legte der OGH den Begriff Kraftfahrsport dahingehend aus, dass diesem eine Art Leistungsbewertung, sei es durch Vergleich oder durch Zurschaustellung dieser Leistungen, zugrunde liegt. Da aber im vorliegenden Fall die Veranstaltung nicht mit Leistungsorientierung verbunden war, sondern nur eine Zurschaustellung der Fahrzeuge erfolgte, sprach der OGH den Ersatz des Schadens abzüglich eines Selbstbehalts durch die Versicherung aus.

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