Keine Haftung bei Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs

veröffentlicht am 21.05.2017

OGH-Urteil

Bei einem abgestellten LKW begann aufgrund eines Kurzschlusses plötzlich der Motor zu brennen. Das Feuer griff auf die Wirtschaftsgebäude daneben über, die in der Folge abbrannten. Die Versicherung des Eigentümers der Wirtschaftsgebäude ersetzte den Schaden an den Gebäuden. Anschließend klagte sie die Haftpflichtversicherung des Halters des LKW auf Ersatz der Kosten, weil sie der Meinung war, dass dieser für den Schaden hafte.

Strittig war also die Frage, ob bei Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs eine Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) besteht.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht haben diese Frage verneint. Der OGH bestätigte die Vorsinstanzen.

Haftung des Halters nur bei Betrieb des Fahrzeugs

Gemäß § 1 EKHG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs dann, wenn eine Schädigung durch einen Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Diese Haftung ist eine Gefährdungshaftung und besteht unabhängig davon, ob Verschulden vorliegt oder nicht. Ein Kraftfahrzeug wird vom Gesetzgeber als gefährliche Sache angesehen. Man haftet daher aufgrund der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs.

Da im Gesetz nicht definiert wurde, was unter dem Begriff „Betrieb des Kraftfahrzeugs" zu verstehen ist, gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema. So wurde zum Beispiel judiziert, dass das Be- oder Entladen eines Kraftfahrzeugs schon als Betrieb angesehen werden kann.

Meinung des OGH

Der OGH qualifiziert die Selbstentzündung eines länger abgestellten und sich nicht im Fahrbetrieb befindlichen Kraftfahrzeugs als keinen Unfall, der beim Betrieb eines Fahrzeugs verursacht wurde und verneint daher die Haftung des Halters des LKW nach dem EKHG.

Laut OGH beruht der Unfall nicht auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Fahrzeugs, da der Gefahrenzusammenhang nicht gegeben ist. Das Versagen einer Betriebseinrichtung bei abgestelltem Fahrzeug muss gleich beurteilt werden wie eine stationäre andere technische Anlage.

Das Urteil finden Sie hier.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen