Des Obersten Gerichtshofs Gespür für Schnee
veröffentlicht am 07.01.2015
Inuit und ÖsterreicherInnen
Inuit (bzw. „Eskimos") sollen der Legende nach ja viele Wörter für Schnee haben. Dem/der durchschnittlichen Österreicher/in fehlt diese Unterscheidungsfähigkeit, was vermutlich auch daran liegt, dass Schnee - vor allem im Osten des Landes - ein relativ seltenes Ereignis darstellt. Deshalb ist es nicht verwunderlich, wenn hierzulande für mehrere Schneephänomene oft nur ein Begriff vorhanden ist. Ein kürzlich entschiedener Rechtsstreit zeugt davon.Ruhende Schneemassen
Dabei ging es darum, was unter dem versicherungstechnischen Begriff der „ruhenden Schneemassen" zu verstehen ist. Der Sturmversicherungsvertrag, den eine Versicherungsnehmerin für ihr Haus und ihren Schuppen in Hanglage abgeschlossen hatte, beinhaltete in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) u.a. die Klausel „Versicherte Gefahren und Schäden: Schneedruck: Schneedruck ist die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen."Rechtsstreit
Zu Beginn des Jahres 2012 führten massive Schneefälle zu einer hohen Belastung der Gebäude, insbesondere des Schuppens, durch die angefallenen Schnee- bzw. Eismassen. Innerhalb einer auf einem Hang angefallenen Schneedecke kam es immer zu Kriechbewegungen von einigen Millimetern pro Tag. Dies führte schließlich dazu, dass die Wand des Schuppens eingedrückt wurde, weshalb die Versicherte den Schaden bei ihrer Versicherung geltend machte.
Diese lehnte eine Übernahme des Schadens ab, da er nicht durch Schneedruck, somit nicht durch ruhende Schneemassen, sondern durch in Bewegung geratenen Schnee verursacht worden sei, was laut den AGB nicht gedeckt ist. Die Versicherte ließ nun gerichtlich klären, ob hinsichtlich des Schadens Versicherungsschutz gegeben ist.