Grundsatzentscheidung des OGH zu Imperial

veröffentlicht am 07.11.2017

IMPERIAL muss AnlegerInnen die vereinbarte Rendite von 6 % pro Jahr bezahlen

Die IMPERIAL Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG versprach AnlegerInnen, die von ihr ausgegebene atypische stille Beteiligungen (so genannte „Realwertbeteiligungen") zeichneten, eine gewinnunabhängige jährliche Mindestrendite in der Höhe von 6 % des eingezahlten Nominalkapitals. Diese Rendite wurde dem/der Anleger/in auf einem Gesellschafterkonto gutgeschrieben und dort bis zur Beendigung der Beteiligung wiederum mit 6 % jährlich verzinst. Mit diesem Versprechen gelang es IMPERIAL seit Ende der 70iger Jahre des vorigen Jahrhunderts zehntausende AnlegerInnen anzulocken.

Zunehmender Wertverlust der stillen Beteiligungen

Bis zum 31.12.2008 erhielten die AnlegerInnen die versprochene gewinnunabhängige Rendite auch tatsächlich auf ihren Gesellschafterkonten gutgeschrieben. Da jedoch IMPERIAL immer nur Verluste erwirtschaftete, wurden diese Ausschüttungen zu Lasten der Kapitalbasis der Gesellschaft vorgenommen, was zu einem massiven Wertverlust bei den stillen Beteiligungen führte, für welche die AnlegerInnen nunmehr nach einer Kündigung nur mehr weniger als 5% des seinerzeitigen Ausgabepreises der Anteile ausbezahlt erhalten.

Imperial verweigert vereinbarungsgemäße Auszahlung

Im Mai 2009 teilte IMPERIAL den AnlegerInnen schließlich mit, die Gesellschaft werde den vereinbarten gewinnunabhängigen 6%igen Vorwegbezug ab sofort nicht mehr ausschütten, da es sich dabei um eine nach der Rechtsprechung des OGH verbotene „Einlagenrückgewähr" handle. Zugleich weigerte sich IMPERIAL seither, bei einer ordnungsgemäßen Kündigung der Anteile, die bis zum Jahr 2009 auf den Gesellschafterkonten angesammelten gewinnunabhängigen Vorwegbezüge an die AnlegerInnen auszuzahlen. Die AnlegerInnen erhielten daher nur weniger als 5 % ihres seinerzeit veranlagten Kapitals zurück, ohne dass sie jemals in den Genuss irgendwelcher Ausschüttungen gekommen wären.

Klage des VKI erfolgreich

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verschiedene Anlegeranwälte gingen dagegen mit Klagen vor. Der OGH gab nun in einem dieser Verfahren in einer Grundsatzentscheidung den AnlegerInnen Recht. IMPERIAL muss daher die auf den Gesellschafterkonten angesammelten Guthaben samt Zinseszinsen an die AnlegerInnen auszahlen und zusätzlich die den Anlegern seit 2009 vorenthaltenen vertraglich vereinbarten gewinnunabhängigen jährlichen Vorwegbezüge von 6 % des Beteiligungsnominales nachzahlen.

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