AvW: Kein Anspruch auf den entgangenen Gewinn

veröffentlicht am 04.02.2015

Die Auer-Welsbach-Methode

Wolfgang Auer-Welsbach wurde im Jänner 2011 rechtskräftig zu einer achtjährigen Haftstrafe wegen Betrugs verurteilt. Grund dafür war der Verkauf von Genussscheinen durch die AvW-Gruppe an gutgläubige InvestorInnen, denen versprochen wurde die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen. Dieser manipulierte Preis lag über dem wahren Marktpreis, weshalb Auer-Welsbach in der Regel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere die Mittel zum Rückkauf aufbrachte (Loch-auf-Loch-zu-Methode). Im Oktober 2008 musste AvW - mangels Liquidität - die Rücknahme der Genussscheine einstellen.


Während Auer Welchsbach seine Haftstrafe absitzt, kämpfen nach wie vor tausende geschädigte AvW-AnlegerInnen vor Gericht um ihr Recht.

Die Verfahren 1. und 2. Instanz

Bereits im Mai 2013 stellte der OGH klar, dass geschädigte AvW-GenussscheininhaberInnen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft die Stellung von normalen Insolvenzgläubigern haben und daher nicht nachrangig befriedigt werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob GenussscheininhaberInnen, hinsichtlich ihrer Insolvenzforderung gegen die Konkursmasse von AvW, auch einen entgangenen Gewinn einfordern können. Während das Gericht in der ersten Instanz diese Frage verneinte, da nur ein Anspruch auf den Vertrauensschaden bestehe, gab das Berufungsgericht dem Kläger Recht und sprach auch den entgangenen Gewinn zu, da ein Vertrauensschaden vorliege (Argument: die AnlegerInnen vertrauten auf die Seriosität der Versprechungen von AvW).

Das OGH Urteil

Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her und gab somit dem Insolvenzverwalter der AvW-Masse Recht. Da die oben erwähnte Methode von Auer-Welsbach zwangsläufig mit einer weiteren Schädigung der anderen AnlegerInnen durch die Verringerung ihrer Konkursquote verbunden gewesen wäre, ist das Begehren auf Erfüllung des betrügerisch überhöhten Rückkaufpreises nicht schutzwürdig. Es kann von den geschädigten AnlegerInnen somit nur der damalige Kaufpreis inklusive 4% Zinsen bis zum Zeitpunkt der Insolvenz zurückverlangt werden.


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