Neues Gesetz für Hypothekar- und Immobilienkredite

veröffentlicht am 05.04.2016

Regelungen traten mit 21.03.2016 in Kraft

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) setzt die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie der EU um. Einige Vorschriften entsprechen dem bereits seit 2010 geltenden Verbraucherkreditgesetz (VKrG), andere schaffen wiederum eine speziellere Rechtslage.

Hier das wichtigste, das Sie wissen sollten, wenn Sie einen Hypothekar- und Immobilienkredit aufnehmen:

Anwendungsbereich: Welche Kredite sind konkret umfasst?

Das Gesetz gilt für Immobilienkredite (d.h. Kredite, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten (z.B. Kreditaufnahme für eine Ausgleichszahlung im Scheidungsfall) an einer unbeweglichen Sache bestimmt sind), sowie

Hypothekarkredite (d.h. Kredite, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache besichert werden), die zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden.

Allgemeine und vorvertragliche Informationspflichten

Grundsätzlich gilt: Alle im Gesetz vorgesehenen Informationen müssen unentgeltlich erteilt
werden!

Allgemeine Informationen (z.B. Kreditzweck, mögliche Laufzeiten, Arten von angebotenen Sollzinssätzen, repräsentatives Beispiel, Kosten, Optionen zur Rückzahlung etc. - siehe § 7 HIKrG) müssen vom Kreditgeber unabhängig von der Anbahnung eines konkreten Vertragsverhältnisses jederzeit bereitgestellt werden - entweder auf Papier, einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form (z.B. auf der Webseite).

Vorvertragliche Informationen müssen im Einzelfall - individuell zugeschnitten - mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Standardformulars („ESIS-Merkblatt") auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt werden - und zwar rechtzeitig bevor VerbraucherInnen an den Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden sind. Dadurch soll der Vergleich der Kreditprodukte ermöglicht werden.

Der Kreditgeber hat außerdem zusätzliche, formlose Erläuterungspflichten, damit KreditnehmerInnen beurteilen können, ob vorgeschlagene Kreditverträge den eigenen Bedürfnissen und der finanziellen Situation gerecht werden.

Prüfung der Kreditwürdigkeit

Vor Abschluss des Kreditvertrages ist der Kreditgeber gesetzlich verpflichtet die Kreditwürdigkeit der VerbraucherInnen eingehend zu prüfen, wobei auch auf Bonitätsdatenbanken zurückgegriffen werden kann. Ein Kredit darf nur gewährt werden, wenn diese Prüfung ergibt, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erfüllt werden.

Verbindliche Angebote

Bei gewissen fehlenden oder falschen Angaben im ESIS-Merkblatt erfolgen gesetzliche Korrekturen. Diese Regelungen sind beinahe ident mit jenen im VKrG. Im Unterschied dazu stellt das HIKrG aber nur auf Angaben im ESIS-Merkblatt ab und nicht auf Angaben im Kreditvertrag. Zwingende Informationspflichten für den Vertrag selbst sind im HIKrG nicht vorgesehen. Ein verbindliches Angebot des Kreditgebers ist VerbraucherInnen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und es ist die Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfes auszuhändigen. Wenn bis dahin noch kein ESIS-Merkblatt ausgehändigt wurde oder wenn das Angebot vom ursprünglichen Merkblatt abweicht, muss dem Angebot auch ein ESIS-Merkblatt beigefügt werden. Das Angebot muss jedenfalls für mindestens sieben Tage verbindlich bleiben.

Rücktrittsrecht

Anders als das VKrG (Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen) sieht das HIKrG vor, dass ein zweitägiges Rücktrittsrecht besteht, wenn VebraucherInnen die Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag!) nach Erhalt des ESIS-Merkblattes abgeben oder die Vertragserklärung abgeben, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben. Die Frist beginnt aber nicht zu laufen, bevor KonsumentInnen das ESIS-Merkblatt inklusive Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Frist endet aber jedenfalls spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

Weitere Bestimmungen

Vorschriften über den Tilgungsplan, die Änderungen des Sollzinssatzes, die Kontomitteilung, das Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers, die Kündigung durch VerbraucherInnen, die vorzeitige Rückzahlung sowie die Forderungsabtretung entsprechen weitgehend den jeweiligen Bestimmungen des VKrG.



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