Irreführende Werbung und fehlende Informationen

veröffentlicht am 30.12.2016

Klage des VKI gegen Fiat

„500 Tage zum Nulltarif" war der Werbeslogan mit dem Fiat Chrysler Automobiles (FCA) Austria GmbH Autos der Marke „Fiat" im Fernsehen beworben hat. VerbraucherInnen wurde damit die Möglichkeit geboten, 500 Tage lang das Auto benutzen zu können und den Preis erst nach dieser Zeit beahlen zu müssen. Es wurde ihnen somit ein Zahlungsaufschub gewährt.

In der TV-Werbung gab es aber keinen Hinweis darauf, dass den VerbraucherInnen bei Annahme dieses Zahlungsaufschubs Spesen in Höhe von € 200,- erwachsen. Auch wurden in der Werbung weitere notwendige Standardinformationen nicht angeführt.

Der VKI hat daher in unserem Auftrag die FCA Austria GmbH geklagt.

Werbung mit Nulltarif

Das OLG bestätigte das Urteil erster Instanz.

Die Werbung ist aus zwei Gründen gesetzwidrig:

Erstens handelt es sich dabei um eine irreführende Werbung gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Durch das Werben mit einem „Nulltarif" wird der Eindruck erweckt, dass der angebotene Zahlungsaufschub unentgeltlich sei, obwohl bei Annahme des Angebots Spesen in Höhe von € 200,- anfallen. Diese Irreführung ist daher geeignet das Verhalten der VerbraucherInnen dahingehend zu beeinflussen, dass sie eine geschäftliche Entscheidung treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten oder sich zumindest näher mit dem Angebot beschäftigen.

Entgelzlicher Zahlungsaufschub wie Kredit zu betrachten

Es handelt sich somit um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub. Das führt zum zweiten Grund, weswegen die Werbung gesetzwidrig ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) muss eine Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, notwendige Standardinformationen enthalten. Gemäß § 25 VKrG gilt das auch für Zahlungsaufschübe. Notwendige Standardinformationen sind zum Beispiel Informationen über den Effektivzinssatz, den Sollzinssatz, den Gesamtkreditbetrag, den zu zahlenden Gesamtbetrag und den Barzahlungspreis. Diese Standardinformationen müssen weiters anhand eines Beispiels dargestellt werden.

Diese Regelung soll sicherzustellen, dass VerbraucherInnen schon vor Anbahnung des Geschäfts wissen, wie viel die Finanzierung kosten wird. Dadurch können sie auch besser verschiedene Angebote miteinander vergleichen.

Das Urteil des OLG Wien ist rechtskräftig.

OLG Wien 20.10.2016, 5 R 45/16y im Originaltext.

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