Klarstellung der Beweislast bei Gewährleistung

EuGH-Urteil stärkt Verbraucherschutz

Im Ausgangsfall klagte Frau K. einen Autohändler auf Gewährleistung, da innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ihr Auto während der Fahrt zu brennen anfing und ausbrannte.

Grundsätzlich haben KäuferInnen Anspruch darauf, dass die gekauften Waren oder die bestellten Leistungen dem entsprechen was vereinbart wurde. Liegen Mängel vor, können KäuferInnen ihr Recht auf Gewährleistung geltend machen und von den VerkäuferInnen verlangen, dass die Sache repariert oder ausgetauscht wird, dass der Preis nachgelassen oder das Geld zurückgezahlt wird.
Um Gewährleistung geltend zu machen, muss daher bereits bei Übergabe des Produktes ein Mangel vorliegen.

In den ersten 6 Monaten nach Übergabe Beweislastumkehr

Das österreichische Gewährleistungsrecht wurde im Jahr 2001 grundlegend geändert. Es wurde gesetzlich verankert, dass bei einem Mangel, der in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache hervorkommt, vermutet wird, dass dieser bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Es müssen somit die VerkäuferInnen beweisen, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war. Eine Ausnahme davon besteht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.

Aber Vorsicht: Tritt der Mangel erst sechs Monate nach der Übergabe auf, kehrt sich die Beweislast wieder um und die KäuferInnen müssen nachweisen, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Strittig war die Frage wie weit die Beweislastverschiebung in den ersten sechs Monaten reicht.

Der EuGH hat durch sein Urteil die Position der KonsumentInnen in den ersten sechs Monaten nach Kauf der Sache weiter gestärkt.

Nur Zeitpunkt und Tatsache des Mangels ist von KäuferInnen zu beweisen

Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die KäuferInnen nur beweisen müssen, dass ein Mangel, also ein vertragswidriger Zustand, vorliegt und dass dieser in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf hervorgekommen ist. Was die Ursache des Mangels war und dass der Mangel bereits beim Kauf der Sache vorgelegen ist, wird vermutet und muss somit von den KäuferInnen nicht bewiesen werden. Die Beweislast liegt somit in den ersten sechs Monaten bei den VerkäuferInnen.

EuGH 04.06.2015, C-497/13 im Originaltext.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen