Ein langer Weg durch die Instanzen

OGH erkennt 12 Klauseln in den AGB von Amazon als gesetzwidrig

Im Sommer 2012 beauftragte das damalige BMASK den VKI zur Einbringung einer Klage gegen Amazon wegen einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln. Fünfeinhalb Jahre später
liegt jetzt endlich das Urteil des OGH  gegen Amazon vor.

Das Verfahren machte zunächst einen Abstecher zum EuGH nach Luxemburg, weil zuerst
Fragen des anwendbaren Rechts (österreichisch oder luxemburgisch) zu klären waren.

Auch über das anwendbare Recht muss richtig und vollständig belehrt werden

Gleich über 12 Klauseln hatte der OGH nun zu entscheiden. Eine der Klauseln betraf das
anwendbare Recht, wobei die AGB Amazons hier luxemburgisches Recht vorsahen; 3 Klauseln verstießen - bei Beurteilung nach österreichischem Recht - gegen das Datenschutzgesetz.

Die Rechtswahl - das hatte ja auch schon das EuGH-Verfahren ergeben - war insofern unwirksam, weil sie den falschen Eindruck vermittelte, auf den Vertrag sei nur das luxemburgische Recht anwendbar. Das Unternehmen hätte auch darüber informieren müssen, dass VerbraucherInnen auch den Schutz der nationalen zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts genießen. Da die Klausel unwirksam war, wurde zur Überprüfung der restlichen Klauseln ausschließlich österreichisches Recht herangezogen.

Bei Online-Verträgen immer ein Thema: Datenschutz

Was die drei Datenschutzklauseln betrifft, hätten sie auf Grund der Bestimmung der noch
geltenden Datenschutzrichtlinie nur dann nach österreichischen Datenschutzrecht
beurteilt  werden können, wenn das belangte Unternehmen die strittige Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vorgenommen hätte, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Amazon hatte aber keine Niederlassung in Österreich. Allerdings waren die 3 Klauseln nicht nur aus Datenschutzgründen unzulässig, sondern auch bei ihrer Beurteilung nach dem KSchG bzw. dem ABGB.

Die erste Datenschutzklausel war zu unklar gefasst und verstieß daher gegen das Transparenzgebot. Es ging um „Datenaustausch mit anderen Unternehmen bei berechtigten Anlass", wobei unklar war, um welche Unternehmen es sich handle und zu welchem Zweck der Datenaustausch erfolge. Damit bleibe für die VerbraucherInnen, „völlig unklar, welchen Maßnahmen sie durch den Vertragsabschluss ... zustimmen."

Die zweite Datenschutzklausel diente der Absicherung des Unternehmens bei einem Rechnungskauf und sah vor, dass „Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Ausfallrisikos" verwendet werden, die auf einem „wissenschaftlich anerkannten mathematisch statistischen" Verfahren basieren. Der OGH beurteilte auch diese Klausel als unklar, da weder ausgeführt werde, welche Daten herangezogen würden noch um welche Methode des Scoring es sich handle.

Bei der dritten Datenschutzklausel ging es um die ausschließliche Berechtigung zur Nutzung der von den UserInnen verfassten Kundenrezensionen. Neben der Intransparenz stellte
der OGH auch eine gröbliche Benachteiligung der KundInnen fest. Es werde ihnen nicht vermittelt, dass sie Inhalte auch löschen könnten. Gleichzeitig ließe sich Amazon bei undenunfreundlichster Auslegung ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Recht einräumen, dem keine Gegenleistung gegenüberstünde.

Sonstige Verstöße vor allem gegen das Konsumentenschutzgesetz

Bei den übrigen Klauseln handelte sich um Verstöße gegen

  • Das Verbot die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen auszuschließen
  • Das Transparenzgebot
  • Das Gebot einen Widerruf vom Vertrag formfrei abgeben zu können
  • Zwingende Bestimmungen des Widerrufsrechts
  • Die Begrenzung von Verzugszinsen, weil diese auch bei unverschuldetem Verzug
    vereinbart wurden
  • Die Bestimmung des Zahlungsdienstegesetzes, wonach man keine Zusatzkosten für die Wahl eines bestimmten Zahlungsinstruments verlangen dürfe
  • Die Aufrechnungsbestimmung im KSchG

Außerdem enthielten die AGB von Amazon eine zu weit gehende Rücktrittsbestimmung für den Fall, dass der eigene Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Freilich - nach mehr als 5 Jahren hat Amazon die entsprechenden Klauseln in den AGB schon lange geändert.

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