Nicht ganz unschuldige Früchtchen

Erfolgreiche VKI-Klage gegen innocent-Smoothie

Das Wettbewerbsrecht greift immer dann, wenn Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen so bewerben, dass VerbraucherInnen in die Irre geführt werden und über Inhalt, Umfang und Wirkung dieser getäuscht werden. In der Lebensmittelbranche passiert das recht häufig: Himbeertee ohne Himbeere, deutscher Kuhmilchkäse statt griechischer Schafkäse oder der „gesunde" Fruchtzwerg mit viel Zucker.

Was fällt hier auf?

Apfelsaft (50 %), Orangensaft (35 %), Ananassaft (2 %), Mangopüree (2 %), Maracujasaft (1 %) [...].

So liest sich die Zutatenliste des innocent Smoothie "Tropical Juice". Exotisch war immerhin das Flaschenetikett: hier waren Ananasstücke, eine halbierte Maracuja sowie eine aufgeschnittene halbe Mango abgebildet, ebenso eine Stewardess mit dem Hinweis, dass die im Saft enthaltenen "Mangos, Maracujas und Ananas" nicht auf dem Flugweg transportiert werden würden. Zusätzlich bewarb innocent dieses Produkt im Fernsehen mit einem indisch-stämmigen Mann, der im Obstgarten Mangos erntet.

Klage des VKI

Nachdem die Fruchtsaftmischung aber aus 50% Apfelsaft und 35% Orangensaft bestand und damit zu 85 % aus nicht tropischen Früchten, klagte der Verein für Konsumenteninformation auf Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und bekam Recht. Das Landesgericht Salzburg bejahte die Irreführung: innocent Alps GmbH darf ihren Saft nicht als "Tropical Juice" bezeichnen oder diesen mit Abbildungen tropischer Früchte bewerben, wenn der Großteil des Safts nicht aus tropischen Früchten besteht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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