Neue Tarifbestimmungen für Rufnummern mit der Vorwahl 05 und 0720

Verbraucherrechterichtlinie macht Anpassungen erforderlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil festgehalten, „dass der Begriff "Grundtarif" in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU, dahingehend auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen."

Telefonischer Kontakt zu Unternehmen

Gemäß Art 21 der Verbraucherrechte-RL, umgesetzt in § 6b des Konsumentenschutzgesetzes, muss nämlich gewährleistet werden, dass KonsumentInnen bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erforderlich ist (z.B. eine Reklamation), nur den Grundtarif zu bezahlen haben. Unternehmen hatten oftmals Nummern angeboten, die in den Bereichskennzahlen 050 oder 0720 liegen. Da diese Gespräche jedoch meist teurer sind als Anrufe zu geografischen oder mobilen Rufnummern und diese meist auch nicht in Freiminutenpakete inkludiert waren, sah der EuGH derartige Rufnummern zur Erfüllung der Verpflichtung des Artikels 21 als nicht richtlinienkonform an.

Das Urteil besagt weiters, dass weder eine andere Taktung noch abweichend gestaltete Minutenpakete zulässig sind.

Gleichbehandlungsverpflichtungen

Die Regulierungsbehörde für den Telekommunikationsbereich (kurz RTR) sah eine Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - kurz KEM-V - als einfachste und auch kostengünstigste Variante um dem Spruch des EuGH Urteils zu entsprechen.

Ohne diese Änderung wären Unternehmen gezwungen gewesen, entweder eine zusätzliche Nummer anzubieten (dies hätte nicht unerhebliche Kosten verursacht) oder unter Umständen hätten Unternehmen telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reduziert. (es gibt keine Verpflichtung, dass Unternehmen telefonisch erreichbar sein müssen).

Neue Bestimmungen seit 01.12.2017 in Kraft

Die Novelle der KEM-V 2009 legt nun fest, dass Gespräche zu Rufnummern, die mit 050 (private Netze) oder 0720 (standortunabhängige Rufnummern) beginnen, von den Telekommunikationsbetreibern tariflich gleich behandelt werden müssen wie Anrufe zu geografischen oder mobilen Rufnummern.

Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste bei bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden. Für Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, gibt es eine Übergangsfrist von 4 Monaten bis zum 1. April 2018.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen