Let it snow

Schneeräumpflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer

Man schaufelt Schnee vor der Hauseinfahrt, © Photo by Filip Mroz on Unsplash
Für die nächsten Tage ist Schnee angesagt und damit heißt's für Hauseigentümerinnen und - eigentümer wieder früh aufstehen. Eigentümer/innen von Liegenschaften in Ortsgebieten treffen nach § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) sogenannte „Anrainerpflichten". Bei Wetterbedingungen wie Schneefall und Glatteis haben sie die Gehsteige, die bis zu drei Meter von ihrer Liegenschaftsgrenze entfernt sind, zwischen 6 und 22 Uhr zu räumen bzw. zu bestreuen. Gibt es keine Gehwege, so muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von der Liegenschaftsgrenze geräumt werden. Eine Räumungspflicht umfasst auch die Dächer, wenn das Risiko von Dachlawinen besteht.

Verwaltungs- wie auch zivilrechtliche Strafen bei Verletzung der Anrainerpflichten

Passiert ein Unfall aufgrund vernachlässigter Räum- und Streupflicht, zieht das unter Umständen eine zivilrechtliche Haftung nach sich und dafür reicht bereits leichte Fahrlässigkeit. Der/die Geschädigte kann Schmerzengeld, Heilungskosten und auch einen allfälligen Verdienstentgang fordern. Verwaltungsstrafen können in jedem Fall - auch ohne Unfall - verhängt werden.

Abhilfe durch Schneeräumdienste?

Es besteht die Möglichkeit, einen Winterschneeräumdienst zu beauftragen, die Räumung und Streuung zu übernehmen. Dennoch ist man auch in diesem Fall nicht gänzlich von seinen Anrainerpflichten befreit. Kommt der Winterdienst seinen Pflichten nicht bzw. nicht gleich nach, so ist es ratsam, doch selbst die Schneeräumung vorzunehmen, um sich letztlich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, dass man nichts getan hätte, um den Schaden zu mindern.

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