Formfreiheit des Auskunftsbegehrens nach der DSGVO
DSB: Antrag muss in den Machtbereich des Adressaten gelangen
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jeder Betroffene das Recht, kostenlose Auskunft über die bei einem Unternehmen verarbeiteten persönlichen Daten zu erhalten. Zur Form, wie ein solches Auskunftsbegehren auszuschauen hat, sagt die DSGVO grundsätzlich nichts - außer dass der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern hat.
Der Verantwortliche im Unternehmen kann allenfalls die Erbringung eines Nachweises der Identität der/des Betroffenen verlangen, wenn er berechtigte Zweifel daran hat. Ansonsten ist davon ausgehen, dass den Betroffenen keine weiteren Verpflichtungen zur Ausübung dieses Rechts treffen. Der Antrag kann somit formlos gestellt werden, sogar mündlich.
Entscheidung der Datenschutzbehörde
In vielen Datenschutzerklärungen finden sich nun Informationen darüber, wie das Recht auf Auskunft ausgeübt werden soll, z.B. durch Angabe einer Mailadresse oder Ähnlichem.
In seiner Entscheidung vom Februar 2019 stellte die Datenschutzbehörde nun klar, dass eine betroffene Person im Rahmen von Datenschutzbestimmungen oder AGB nicht angehalten werden kann, einen Antrag auf Ausübung von Betroffenenrechten - bei sonstiger Ungültigkeit - an eine bestimmte Adresse oder auf bestimmte Weise übermitteln zu müssen.
Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt. Nachdem der europäische Gesetzgeber lediglich vom "Eingang des Antrags" ausgeht, ist in Österreich auf die allgemeine zivilrechtliche Empfangstheorie zurückzugreifen. Nach dieser gilt eine Erklärung als dem Adressaten zugekommen, wenn die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann.