EuGH zu Gefällt-mir-Buttons auf Webseiten

Sowohl der Betreiber der Website wie auch der Anbieter von Plugins sind für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten verantwortlich

Dass viele Onlinehändler auf ihren Webseiten den Facebook Gefällt-mir-Button verwenden, dient vorrangig dazu, Werbung für ihre Produkte zu optimieren. Sobald BesucherInnen auf deren Website, den Gefällt mir-Button anklicken, werden ihre Produkte auf Facebook sichtbar gemacht. Eine win-win-Situation also - Werbung für den Onlinehändler, Daten für Facebook. Das Problem ist nur, dass die BesucherInnen des Onlinehändlers nicht informiert werden bzw. auch nicht zugestimmt haben, dass ihre Daten weitergegeben und von Facebook verarbeitet werden.

Verfahren bis zum EuGH

Die Verbraucherzentrale NRW, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen, klagte aus diesem Grund einen deutschen Onlinehändler für Modeartikel. Letztlich musste sich der EuGH mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auseinandersetzen.

In seiner Entscheidung geht der EuGH von einer weiten Definition des Begriffs des „Verantwortlichen" aus: Mehrere Akteure könnten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einbezogen sein und entsprechend könne auch ein jeder Akteur abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu einem gewissen Grad verantwortlich sein, so der EuGH in seiner Entscheidung. Auch wenn der Onlinehändler keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten hat, die er erhebt und an einen Dritten übermittelt, entbindet ihn das nicht von der Verantwortung als Verantwortlicher.


Rechtmäßige Verarbeitung

Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten müssen beide, sowohl der Betreiber der Website als auch der Anbieter der Plugins, ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung haben, damit diese Vorgänge im Einzelnen gerechtfertigt sind. Der Betreiber der Website muss in einem solchen Fall die nach der DSGVO notwendige Einwilligung der Betroffenen in Bezug auf die Vorgänge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einholen, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Im konkreten Fall war das das Erheben und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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