Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für den europäischen Markt

Neue EU-Richtlinie bringt Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Rollstuhlsymbol mit Laptop am Schoß, © Image courtesy of atibodyphoto at FreeDigitalPhotos.net
Viele denken bei „Barrierefreiheit" an Lifte, Rampen, Blindenleitsystem und andere notwendige und wichtige Adaptierungen für Menschen mit Behinderungen. In der heutigen Zeit spielen aber auch die digitale Welt, IKT-Produkte und Selbstbedienungsautomaten eine immer größere Rolle. Besonders sehbehinderte, blinde und gehörlose Personen stehen dabei vor Herausforderungen. So kann für einen blinden Menschen bereits der Kauf eines Bahntickets an einem Automaten am Bahnhof zu einem unüberwindbaren Problem werden. Hersteller und Dienstleistungserbringer achten in der Praxis oft auf Barrierefreiheit. Verschiedene Automaten haben aber vielleicht ganz verschiedene Funktionen...

Einheitliche Vorgaben in der EU

Bisher konnten die Mitgliedstaaten der EU die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen auf eigene Art und Weise festlegen oder sie regelten die Barrierefreiheit überhaupt nicht. Der sogenannte European Accessibility Act (kurz: EAA) listet nun bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf und setzt fest, was diese erfüllen müssen, um barrierefrei zu sein. Nur wenn sie den Anforderungen entsprechen, dürfen die Produkte auf den europäischen Markt kommen und die Dienstleistungen in der EU erbracht werden. Produkte erhalten die bekannte „CE-Kennzeichnung" und können dann in die EU importiert oder in der EU hergestellt bzw. verkauft werden.

Die Richtlinie wird den Alltag beeinflussen

Der EAA umfasst Elemente des täglichen Lebens, die alle von uns betreffen. Bei den Produkten handelt es sich nämlich z.B. um Computer, Smartphones, Bankomaten, Fahrscheinautomaten, Check-in-Automaten und Lesegeräte für E-Books. Betroffene Dienstleistungen sind beispielsweise Bankdienstleistungen, E-Commerce und bestimmte Dienstleistungen im Verkehr (Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Verkehrsinformationen). Auch die Absetzung und Beantwortung von Notrufen an die europäische Notrufnummer 112 wird in Zukunft auch barrierefrei möglich sein müssen. Ob die bauliche Umwelt für die Erbringung der Dienstleistungen auch barrierefrei zu gestalten ist, können die Mitgliedstaaten freiwillig entscheiden.

Ein barrierefreier Bankomat oder Fahrscheinautomat?

Die vorgegebenen Anforderungen sind teilweise sehr umfangreich und ziemlich detailliert. Bei einem Bankomaten oder Fahrscheinautomaten müssen unter anderem die Größe, die Helligkeit, der Kontrast und die Schärfe von Texten auf dem Bildschirm einstellbar sein. Die Geräte müssen mit einer Sprachausgabetechnologie ausgestattet sein, damit Texte blinden Menschen vorgelesen werden. Die Lautstärke und Geschwindigkeit müssen geregelt werden können. Es muss auch einen Anschluss für Kopfhörer geben. Gibt es hingegen gesprochene Anweisungen, müssen diese zum Beispiel auch in Form von Texten oder Bildern vorhanden sein, damit auch gehörlose Personen den Automaten bedienen können.

Eine barrierefreie Beantwortung eines Anrufs?

Gehörlose Menschen können natürlich auch Notrufe an die europäische Notrufnummer 112 über ihr Handy absetzen. Dies erfolgt meist über eine Textnachricht. Die neue Richtlinie gewährleistet, dass diese Personen neben der Absetzung des Notrufs auch eine Antwort auf dieselbe Art und Weise erhalten. Es muss auch die Möglichkeit geben, die Textnachrichten in Echtzeit abzuschicken und zu empfangen. Das ist vergleichbar mit einer Chatfunktion, bei der sofort jeder Buchstabe zu sehen ist.

Weitere Schritte und Umsetzung

Da es sich um eine Richtlinie handelt, muss sie noch in nationales Recht umgesetzt werden. Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, um entsprechende Gesetze zu beschließen. Nach weiteren drei Jahren sind die Vorgaben dann endgültig anzuwenden.
Der EAA stärkt dann einerseits den Handel in der EU und dient gleichzeitig auch der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die gemeinsamen Standards der Barrierefreiheit werden somit zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der gesamten EU beitragen.Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und DienstleistungenUN-BehindertenrechtskonventionUN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache

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