Mobilfunkanbieter darf Betreiberwechsel nicht erschweren

veröffentlicht am 16.11.2020

Der Kauf eines Smartphones kann teuer werden. Umso verlockender sind da Angebote diverser Mobilfunkanbieter, die bei entsprechender Vertragsbindung High-End-Geräte erheblich vergünstigt weitergeben. Lange Vertragsbindungsfristen in der Telekombranche sind nichts Neues. Aber wie weit darf ein Mobilfunkanbieter gehen, um Verbraucher/innen an sich zu binden?

Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) stecken den gesetzlichen Rahmen ab. Nach dem TKG darf ein Anbieter die Kundin/den Kunden maximal 24 Monate binden. In den AGB der Telekommunikationsanbieter findet sich daher regelmäßig diese gesetzlich höchstzulässige 24 Monate-Frist als Mindestvertragsdauer. Die Vereinbarung einer solchen Mindestvertragsdauer ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Kundin/der Kunde vom Betreiber eine entsprechende Gegenleistung erhält – also zum Beispiel ein vergünstigtes Endgerät, den Erlass des Aktivierungsentgeltes oder der Herstellungskosten.

Negative Anreize für einen Betreiberwechsel sind unzulässig

Zusätzlich verbietet das TKG Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung, die für Kundinnen und Kunden „als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken“. Wie das in der Praxis verstanden werden kann, zeigt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) in einem Aufsichtsverfahren, das die RTR GmbH (als Aufsichtsbehörde kann sie gegen gesetzeswidrige AGB von Telekombetreibern vorgehen) gegen ein Telekommunikationsunternehmen geführt hat.

Besagtes Telekommunikationsunternehmen bot als Paket seinen Kundinnen und Kunden den Erwerb eines vergünstigten Endgeräts unter Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen von bis zu 36 Monaten an. An den Kaufvertrag untrennbar geknüpft, war der Abschluss eines Mobilfunkvertrags bei demselben Telekommunikationsunternehmen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die AGB des Unternehmens legten zusätzlich fest, dass, sollte die Kundin/der Kunde den Mobilfunkvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten (zulässigerweise!) kündigen, der gesamte noch offene Restkaufpreis für das Endgerät fällig gestellt wird.

VwGH bejaht negativen Anreiz

In der Praxis führte diese Vertragsbestimmung dazu, dass Kundinnen und Kunden den Mobilfunkvertrag selbst nach Ablauf der 24-monatigen Mindestvertragsdauer nicht kündigten, sondern zuwarteten bis die letzte der vereinbarten 36 Monatsraten für das Endgerät abgezahlt war. Diese Bestimmung war besonders nachteilig für jene Verbraucher/innen, die sich gerade wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für ein Ratenzahlungsmodell entschieden hatten. Der VwGH wertete das als unzulässigen negativen Anreiz nach dem TKG. Der Kundin, dem Kunden werde ein Anreiz geboten, bis zum Ablauf der 36 Monate dauernden Ratenvereinbarung eben keine ordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrags vorzunehmen. Sie werden faktisch gezwungen am Mobilfunkvertrag festzuhalten und letztlich davon abgehalten, den Betreiber zu wechseln. „Dieser negative Anreiz laufe auf ein Aufweichen der maximalen bzw. vereinbarten Mindestvertragsdauer hinaus.“, so der VwGH in seiner Entscheidung.

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