Gewährleistung beim privaten Gebrauchtwagenkauf

veröffentlicht am 28.05.2020

OGH: Verschleißerscheinungen, mit denen bei einem Fahrzeug dieser Art gerechnet werden muss, sind vom Gewährleistungsausschluss umfasst.

verrosteter Käfer, © Photo by The Nigmatic on Unsplash
Kauft man ein Auto bei einem Händler, so sichert das Konsumentenschutzgesetz die Rechte der Käufer/innen, sollten nach dem Kauf Mängel auftreten. In diesem Fall kann die Käuferin/der Käufer von der Verkäuferin/vom Verkäufer zunächst einmal verlangen, dass der Mangel kostenlos behoben wird (Mehr Informationen zur Gewährleistung finden Sie hier). Diese Gewährleistungsrechte dürfen nicht ausgeschlossen werden, wenn der Kauf über ein Unternehmen abgewickelt wird.

Da liegt der große Unterschied zum Gebrauchtwagenkauf unter Privaten: hier darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Und da liegt aber auch das große Risiko – hat man im schlimmsten Fall ein sogenanntes Montagsauto erworben und ist ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart, ist es sehr schwierig, hier seine Rechte durchzusetzen.

Völlig ohne Rechte ist man nicht, denn der Gewährleistungssauschluss ist kein Freibrief für private Verkaufer/innen: auch beim privaten Gebrauchtfahrzeugkauf umfasst ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht Mängel, deren Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder arglistig verschwiegen wurde.  

Was alles also vom vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst ist und was nicht, ist im Einzelfall Beweissache. So wie in diesem Fall…

Anlassfall

A kaufte von B privat einen rund 10 Jahre alten VW-Kleinbus mit einem Kilometerstand von 304.000. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Zustand des Fahrzeugs dem Käufer A bekannt sei und jegliche weitere Gewährleistung ausgeschlossen werde. B teilte A auch mit, dass Motorlager und Servopumpe des Fahrzeugs defekt seien. Bereits kurz nach dem Kauf traten neben kleineren Verschleißerscheinungen ein Defekt an der Zylinderkopfdichtung und ein Turboschaden zu Tage. Eine Woche nach deren Reparatur kam es zu einem Getriebeschaden. 

A klagte B auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten. B sah sich nicht zum Ersatz verpflichtet und berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsverzicht.

Durch die Instanzen

Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof. Während das Erstgericht die Klage abwies, änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung zugunsten des Klägers A. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sei zwar mit gewissen Mängeln zu rechnen, aber im Regelfall dürfe ein Käufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug fahrbereit und damit verkehrs- und betriebssicher sei. Mit einem Getriebeschaden ist Betriebssicherheit nicht gegeben und kann daher nicht vom Gewährleistungsausschluss erfasst sein.

Der Oberste Gerichtshof drehte das Ganze wieder herum und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Der OGH war der Meinung, dass A bereits wegen der ausdrücklich akzeptierten Mängel, nämlich der schadhaften Motorlager und der defekten Servopumpe, davon ausgehen musste, dass Verkehrs- und Betriebssicherheit des verkauften Fahrzeugs nicht mehr gegeben war.  Von einer stillschweigenden gegenteiligen Vereinbarung konnte unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Da es sich bei den behobenen Mängeln um Verschleißerscheinungen handelt, mit denen bei einem Fahrzeug mit diesem Alter und Kilometerstand gerechnet werden musste, waren sie vom Gewährleistungsausschluss umfasst. 

Die Entscheidung im Volltext: 8 Ob 111/19k

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