Bahnbrechendes Urteil des deutschen Höchstgerichtes (BGH) gegen Volkswagen im Dieselskandal

veröffentlicht am 26.05.2020

5 Jahre nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen wird Volkswagen zu Schadenersatz verurteilt. Der Käufer erhält demnach den Kaufpreis zurückerstattet, muss sich allerdings ein Benutzungsentgelt darauf anrechnen lassen.

Regen auf dem VW-Emblem, © Photo by Cesar Salazar on Unsplash
Das deutsche Höchstgericht hat Volkswagen mit einer an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Begründung zu Schadenersatz in einem Individualfall verurteilt. Der BGH qualifizierte das Verhalten von VW gegenüber dem Käufer objektiv als sittenwidrig.

Das deutsche Höchstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass VW durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrzeugbundesamtes auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse systematisch, langjährig Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Verwerfliches und sittenwidriges Verhalten

Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die ein Fahrzeug in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren, so der BGH in seiner Entscheidung.

Fahrzeug ist nicht voll brauchbar

Der Schaden des Konsumenten liegt darin, dass er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten (= VW)  ist der Kläger (= Käufer) somit eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Daher kann er von der Beklagten - gegen Übergabe des Fahrzeugs - den Kaufpreis zurück  verlangen. Allerdings muss er sich die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde. 

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen über den Einzelfall hinaus. Mit dieser Leitentscheidung sind für Volkswagen massive finanzielle Auswirkungen und insbesondere auch ein gravierender Imageschaden verbunden. 

Das Urteil wurde am 25. Mai 2020 mündlich verkündet, eine schriftliche Ausfertigung folgt.

 

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