Informationen beim Internetkauf müssen deutlich und rechtzeitig sein

veröffentlicht am 29.01.2020

Verbraucher/innen müssen auf einer Website ausreichend über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmen Verbraucher/innen bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise bestimmte Informationen zu erteilen hat. Diese Informationspflichten dienen dem Zweck, dass Verbraucher/innen alle wichtigen Elemente des Vertrages kennen. Sie sollen  auch den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihnen eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Das bedeutet, dass die Informationen so erteilt werden müssen, dass Verbraucher/innen sie vor Vertragsabschluss wahrnehmen, weil sie sonst ihre Funktion nicht erfüllen können.

Information über Gewährleistung und Garantie

Zu den gesetzlichen Informationspflichten gehört auch die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie. Verbraucher/innen sollen wissen, welche Möglichkeiten sie im Fall einer mangelhaften Ware haben. Mit der Frage, in welcher Form ein Unternehmen auf einer Website über das Gewährleistungsrecht zu informieren hat, hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums geführt hat, auseinanderzusetzen.

Unklarer Hinweis von mediamarkt.at

Um den Hinweis auf das Gewährleistungsrecht zu erhalten, mussten Kundinnen und Kunden von mediamarkt.at entweder bei den Produkten auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken, oder mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe seiner persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.

Die Website war so gestaltet, dass sich unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktpräsentation kein Hinweis über den Auffindungsort dieser Informationen ergab. Der OGH führte aus, dass die betreffenden Informationen der/dem Verbraucherin/Verbraucher zwar nicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation im vollen Wortlaut gegeben werden müssen. Es sei aber sicherzustellen, dass Verbraucher/innen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.

Fazit

Verbraucher/innen müssen nicht damit rechnen, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" noch Informationen zur Gewährleistung und Herstellergarantie befinden. Auf der Homepage "mediamarkt.at" wurde nicht ausreichend deutlich auf die gesetzliche Gewährleistungsrechte und allenfalls die Garantie hingewiesen, bestätigte der OGH.

 

 

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen