Kosten für Personalisierungsänderungen von Ö-Tickets für Ed-Sheeran Konzert unzulässig

veröffentlicht am 09.04.2021

Das Oberlandesgericht Wien hat die von Ö-Ticket für die Änderung von Karten-Personalisierungen verrechneten Gebühren für unzulässig erklärt. Verbraucherinnen und Verbraucher können die bezahlten Umpersonalisierungsgebühren zurückfordern.

Für das Ed Sheeran-Konzert im Juni 2019 konnten Karten über Ö-Ticket nur personalisiert erworben werden. Der Eintritt zum Konzert war somit nur dem/der Käufer/in der Karte gestattet, dessen/deren Name auf dem Ticket abgedruckt war. Hat der/die Käufer/in mehrere Tickets erworben, was bei Konzerten dieser Art durchaus üblich ist, war den weiteren Besucher/innen der Eintritt nur gemeinsam mit dem/der Käuferin möglich. Sollte diese/r kurzfristig etwa durch Krankheit verhindert sein oder aus sonstigen Gründen eine Umbenennung des Tickets wünschen, verrechnete Ö-Ticket für die Änderung des Namens pro Ticket zehn Euro. Ö-Ticket berief sich dabei auf 2 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums klagte.

Konzert als Gemeinschaftserlebnis

Bereits in erster Instanz wurden die Klauseln für unzulässig befunden. Nun bestätigte das Oberlandesgericht Wien das erstinstanzliche Urteil und befand diese Klauseln als gröblich benachteiligend: sie würden die Möglichkeit der Konzertbesucher/innen einschränken, eine Massenveranstaltung als Gruppe zu besuchen, so das Gericht in seiner Begründung. Um das Gemeinschaftserlebnis eines Konzerts zu gewährleisten, wäre es üblich, Tickets für die Gruppe gemeinsam zu kaufen. Dennoch kann und wird die Gruppe den Veranstaltungsort nicht immer gemeinsam betreten können oder wollen. Ein Zusammentreffen bei den vorgegebenen Sitzplätzen sei leichter zu organisieren als ein früherer Treffpunkt vor dem Veranstaltungsort, wo möglicherweise tausende Menschen auf Einlass warten.

Dem Argument von Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Bekämpfung des überteuerten Ticketzweitmarktes zu rechtfertigen, folgte das Gericht nicht, „da gerade bei einer Käuferpersonalisierung die Weitergabemöglichkeit zu überteuerten Konditionen leichter möglich ist, als bei einer Personalisierung der Tickets auf den jeweiligen Besucher (Besucherpersonalisierung)“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der VKI stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die "Umpersonalisierungsgebühren" zurückgefordert werden können. 


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