Insolvenzabsicherung auch bei Rücktritt von Pauschalreise vor Insolvenz
veröffentlicht am 04.09.2024
Wird ein Pauschalreiseveranstalter insolvent, bekommen Reisende ihre Vorauszahlungen vom Insolvenzabsicherer zurückerstattet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn Reisende oder der Reiseveranstalter vor Reiseantritt zurücktreten.
Was geschah…
Anlass für die Entscheidung des EuGHs waren ein österreichischer und ein belgischer Rechtsstreit. Im österreichischen Fall hatte ein Reisender im März 2020 eine Pauschalreise bei der Flamenco Sprachreisen GmbH gebucht. Er zahlte den gesamten Reisepreis in Höhe von 2.656 Euro. Zwei Wochen später machte der Reisende im Zuge der Covid-19-Pandemie aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch.
Noch bevor die Flamenco Sprachreisen GmbH dem Reisenden seine getätigten Zahlungen voll erstattet hatte, wurde das Unternehmen insolvent.
Pauschalreise-Richtlinie verpflichtet zur Insolvenzabsicherung:
Wie von der Pauschalreise-Richtlinie vorgeschrieben, war die Flamenco Sprachreisen GmbH bei HDI Global SE insolvenzabgesichert. Damit soll gewährleistet werden, dass Reisende im Insolvenzfall ihre bereits getätigten Zahlungen zurückerhalten. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch, dem Reisenden die Reisezahlungen zurückzuerstatten. Es sei nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Reise wegen der Insolvenz nicht stattfindet und nicht auch dann, wenn Reisende bereits vor Insolvenz des Reisveranstalters vom Vertrag zurückgetreten sind.
EuGH stellt klar: Absicherung auch dann, wenn kein Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenz
Der EuGH erteilte dieser Einschränkung eine Absage. Er sah keinen Grund, warum Reisende, die vom Vertrag zurücktreten, hinsichtlich ihrer Rückerstattungen weniger geschützt sein sollten als eReisende, die im Zeitpunkt der Insolvenz des Reiseveranstalters noch einen aufrechten Pauschalreisevertrag mit diesem haben. In beiden Fällen seien Reisende der Gefahr ausgesetzt, dass ihnen wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters Zahlungen nicht zurückerstattet werden, obwohl sie einen Anspruch darauf haben.
Link zum Urteil: CURIA - Dokumente (europa.eu)