Ernährungtrainer/in ist nicht Ernährungsberater/in

veröffentlicht am 03.08.2020

Corona hat uns viel Zeit beschert – vielleicht auch Zeit dem lang gehegten Wunsch nachzugehen, eine Ausbildung zu machen. Mit der covid-19-bedingten Verlagerung vieler Ausbildungen ins Internet haben sich mehr Möglichkeiten eröffnet, sich berufsbegleitend aus- oder weiterbilden zu lassen. 

Schüssel mit Müsli, © Photo by Margarita Zueva on Unsplash
Aber so verlockend sich so manche Ausbildung auch anhört,zuerst ist zu prüfen, welche Möglichkeiten der Berufsausübung die Ausbildung überhaupt bietet.

Ernährungstrainer/in ist nicht gleich Ernährungsberater/in

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Grund war, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" auf der Website und in den Katalogen unzureichend über die Kompetenzen eines solchen Ernährungstrainers aufklärte. Vor allem fehlte eine klare Abgrenzung zum „Ernährungsberater“, der im Gegensatz zum Ernährungstrainer individuelle Beratung in Ernährungsfragen durchführen darf. Nach der Gewerbeordnung ist zur Ausübung der (individuellen) Ernährungsberatung nur berechtigt, wer die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten bzw. zur Diätassistentin nachweisen kann.

Entscheidung des Landesgerichts Linz

Das Landesgericht (LG) Linz bestätigte die Rechtsansicht des VKI und verurteilte die Vitalakademie wegen irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig. Als unzulässig befand das Gericht u.a. umfassende Haftungsausschlüsse, eine unklare Bestimmung bei der Abtretung von Ansprüchen bei Finanzierungszusagen von Förderstellen sowie eine Klausel, die ausschloss, Gewähr für irgendeinen wirtschaftlichen oder beruflichen Erfolg der Absolventen zu leisten. Hier sah das Gericht eine unzulässige Einschränkung der Verpflichtung der Vitalakademie zur mangelfreien Leistungserbringung. 

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