Drum prüfe, wer sich ewig bindet

veröffentlicht am 02.09.2024

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums Parship und Elitepartner wegen automatischer Vertragsverlängerungen geklagt. Nun hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des VKI bestätigt. Die automatischen Vertragsverlängerungen sind nicht zulässig.

Sucht man im Internet nach Parship oder Elitepartner, so stößt man unter anderem auch auf zahlreiche Urteile, die sowohl deutsche wie auch österreichische Verbraucherschützer gegen den Betreiber beider Webseiten PE Digital GmbH in den letzten Jahren erwirkt haben. Gegenstand der Verfahren waren fast ausschließlich automatische Vertragsverlängerungen – eines der häufigsten Probleme bei Abo-Verträgen.

Zahlreiche Beschwerden beim VKI

Trotz mehrerer Urteile finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Online-Partnervermittlungen nach wie vor automatische Vertragsverlängerungsklauseln.

Aufgrund aktueller Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Vertragsverlängerungsklauseln nach Ablauf der Erstlaufzeit hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die PE Digital GmbH eingebracht. PE Digital GmbH sei nach Ansicht des VKI ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Der OGH bestätigte nun diese Rechtsansicht.

Ist eine automatische Vertragsverlängerung zulässig?

Ob Fitness-Studio, Zeitschriftenabo oder Partnerschaftsvermittlung - die Verträge dazu werden in der Regel für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und enden grundsätzlich automatisch durch Zeitablauf. Daher wird in Verträgen und Allgemeinen Ges

Geschäftsbedingungen (AGB) häufig vereinbart, dass sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängern soll, wenn es vor dem Auslaufen nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wird.

Solche Verlängerungsklauseln bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:

So muss bereits der zugrundeliegende Vertrag Verbraucher:innen die automatische Verlängerungsmöglichkeit und eine Frist für einen möglichen Widerspruch vorsehen. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher:innen zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens besonders  hinzuweisen – nämlich dass sich der Vertrag verlängert, wenn der/die Verbraucher:in den Vertrag nicht kündigt.

Unzureichender Hinweis auf Kündigungsrecht

Im gegenständlichen Fall entschied der OGH, dass die PE Digital GmbH dieser Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, weil bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Frist für die Übermittlung dieses Hinweises enthalten war.

Nach Ansicht des OGH genügte auch die Ausgestaltung der Email-Benachrichtigung der Kund:innen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Verbraucher:innen mussten, um zu den Informationen bezüglich eines Widerspruchs gegen die Verlängerung zu gelangen, ein E-Mail mit einer langen Betreffzeile öffnen, einen Link anklicken und sich danach in ihr Kundenkonto einloggen. Dort wurde Verbraucher:innen nur darüber informiert, dass ihr Vertrag auslaufen wird. Diese Information weist – so der OGH – nicht auf einen baldigen Handlungsbedarf hin, wenn der:die Verbraucher:in keine weiteren Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, sondern suggeriert vielmehr das Gegenteil. Die maßgeblichen Informationen für den Widerspruch waren im Profil allein hingegen nicht ersichtlich, sondern erschlossen sich nur in Zusammenschau mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Insgesamt befand der OGH 8 Klauseln und 2 Geschäftspraktiken für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

https://vki.at/Presse/PA-Parship-Elitepartner-2024

 

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