Achtung, Rutschgefahr – Unzulässiger Winterdienst mit beschränkter Haftung

veröffentlicht am 12.02.2021

Damit niemand zu Sturz kommt, sind Eigentümer/innen von bebauten Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, angrenzende Gehsteige im Zeitraum von 6-22 Uhr von Schnee und Glatteis zu säubern und zu bestreuen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben, werden gerne professionelle Winterdienst-Anbieter/innen in Anspruch genommen.


Nicht alle Winterdienste bieten Schneeräumung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß

Mann räumt den Schnee mit Schaufel weg, © Photo by Filip Mroz on Unsplash
Verbraucher/innen, die mit einem Unternehmen einen Vertrag über Winterdienst schließen, gehen berechtigterweise davon aus, dass den gesetzlichen Vorgaben entsprochen wird, und die von ihnen zu verantwortenden Gehsteige zu diesen Zeiten tatsächlich geräumt sind. Leider ist das nicht immer der Fall.

In einem solchen klagte daher der VKI im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich einen Winterdienst-Anbieter. Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränkten unter anderem die Leistungsverpflichtung des Unternehmens gegenüber den gesetzlichen Räumungspflichten erheblich ein, und damit auch die Haftung.

Derartige Vertragsbestimmungen sind in Verträgen mit Verbraucher/innen unzulässig und dürfen nicht mehr verwendet werden, urteilte das Handelsgericht Wien rechtskräftig.

Überraschend, gröblich benachteiligend, gesetzwidrig – unzulässig!

Schneereinigung sollte nach den verbotenen Klauseln beispielsweise erst 5 Tage nach Zahlungseingang und nur nach „wirtschaftlicher Zumutbarkeit“ geleistet werden müssen; bei Schneehöhen bis 10 cm erst im Zeitraum von 5 bis 7 Stunden nach Beginn der Niederschläge. Es bestand keine Verpflichtung Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.

Seine Haftung schloss das Unternehmen unzulässigerweise für sämtliche, durch den Einsatz von Streumittel verursachte Schäden aus; des Weiteren für alle sich auf bereits gereinigten Flächen ereignende Schäden sowie darüber hinaus ganz generell für leichte Fahrlässigkeit.

Im Ergebnis führte das dazu, dass sich Verbraucher/innen im entsprechenden Ausmaß erst recht selbst um die Schneeräumung kümmern und dafür haften mussten – und das trotz Übertragung der gesetzlichen Räumungsverpflichtung auf einen Profi!

Vertragsabschluss durch Hausverwaltung – Verbraucherschutz besteht

Wichtig: Verbraucherschutz geht nicht verloren, wenn Verbraucher/innen vertreten werden. Daher kommt in Fällen, bei denen Winterdienst-Verträge durch eine professionelle Hausverwaltung, beispielsweise einer Wohnhausanlage, abgeschlossen werden, grundsätzlich Konsumentenschutzrecht zur Anwendung.

Der/die Verwalter/in wird nämlich nicht selbst Vertragspartner/in des Winterdiensts, sondern vertritt lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Vertragsabschluss. Auftraggeberin und Vertragspartnerin des Winterdiensts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und diese ist wegen des Fehlens einer wirtschaftlichen Tätigkeit in aller Regel kein Unternehmen, sondern Verbraucherin.

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