Telefon und Handy
- Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
- Mein Mobilfunkbetreiber teilt mir nun mit, dass der bestehende Vertrag geändert wird. Darf er das so einfach tun?
- Ich habe ein Wertkartenhandy mit € 50,- Guthaben. Ich brauche das Handy nicht mehr. Kann ich die € 50,- zurück verlangen?
- Meine Tochter hat immer höhere Telefonrechnungen. Welche Möglichkeiten zur Eindämmung der Telefonkosten habe ich?
- Ich glaube, dass mir Telefonate verrechnet werden, die ich gar nicht geführt habe. Kann ich das irgendwie überprüfen?
- Ich möchte einen Mobilfunkvertrag abschließen, doch der Provider lehnt mich aus Bonitätsgründen ab. Darf er das?
- Stimmt es, dass mir Kosten verrechnet werden, wenn mir im Ausland auf die Sprachbox gesprochen wird?
- Ich möchte meine Telefonrechnung mit Zahlschein bezahlen. Mein Betreiber verrechnet mir dafür eine extra Gebühr. Darf er das?
- Ich habe vergessen meine Handyrechnung zeitgerecht zu bezahlen, jetzt wurde mir der Anschluss gesperrt und für die Aktivierung werden mir Kosten auferlegt. Ist das rechtens?
- Darf ich meinen Handyvertrag während einer Bindungsfrist kündigen?
- Ich habe vor 4 Tagen einen unerbetenen Werbeanruf bekommen, wobei die Anruferin mir einen Gewinn zugesagt hat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich am Telefon einen Vertrag abgeschlossen habe. Wie gehe ich weiter vor?
- Ich wurde per unerbetenen Werbeanruf von einem Telefonanbieter kontaktiert und habe einem sofortigen Wechsel meines Festnetzanschlusses zugestimmt. Kann ich trotzdem noch von diesem Vertrag zurücktreten?
Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
In diesem Fall können Sie die aus ihrer Sicht zu hohe Abrechnung bei Ihrem/Ihrer Telekommunikationsbetreiber/in schriftlich beeinspruchen. Der Einspruch ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten zu tätigen. Die Gründe, weshalb man der Ansicht ist, dass die Forderung zu hoch ist beziehungsweise zur Gänze nicht gerechtfertigt ist, sind klarerweise möglichst plausibel darzulegen. Zu beachten ist, dass eine Rechnung trotz Einspruch fristgerecht zu bezahlen ist. Wird der Einspruch der Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) allerdings zur Kenntnis gebracht, dann wird die Fälligkeit des strittigen Betrages bis zum Ende des Einspruchsverfahrens beziehungsweise bis zum Ende eines etwaigen Schlichtungsverfahrens, aufgeschoben. Voraussetzung dazu ist, die Verwendung des dafür von der Schlichtungsstelle zur Verfügung gestellten Formulars „Formular Registrierung“.
Einen Streitschlichtungsantrag können Sie dann stellen, wenn Sie sich mit dem Ergebnis des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden erklären können. Ein Streitschlichtungsantrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsbeantwortung gestellt werden.
Wurden Mehrwertentgelte beeinsprucht kann kein Streitschlichtungsantrag gestellt werden, wenn Ihnen der/die Telekommunikationsbetreiber/in in der Einspruchsbeantwortung anbietet, dass dieser von der weiteren Geltendmachung der Mehrwertdiensteentgelte absieht. In diesem Fall wird Sie der/die Telekommunikationsbetreiber/in informieren, dass diese/dieser Ihre Daten an den betroffene/n Dienstenetzbetreiber/in oder auch an den/die Diensteanbieter/in weitergegeben wird, sofern Sie dem nicht widersprechen. Der Weitergabe sollte Sie nicht widersprechen, da Sie sonst verpflichtet sind Ihrem/Ihrer Telekommunikationsanbieter/in den strittigen Betrag zu bezahlen.
Mein Mobilfunkbetreiber teilt mir nun mit, dass der bestehende Vertrag geändert wird. Darf er das so einfach tun?
Diese Frage kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Neuere Urteile gehen davon aus, dass Änderungen nur nach den strengen Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes möglich sind. Dies würde bedeuten, dass Leistungsänderungen nur dann zulässig wären, wenn diese dem/der Konsumenten/in zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Für Preisänderungen gilt, dass diese vereinbart sein müssen (z.B. in AGB), sie müssen klar nachvollziehbar sein, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seite in gleicher Weise gegeben (d.h. auch Entgeltsenkungen müssen bei entsprechender Veränderung der Parameter möglich sein) und in ihren Voraussetzungen vom Willen des/der Unternehmers/in unabhängig sein. Die Telekommunikationsbranche ist allerdings der Auffassung, dass für den Bereich der Telekommunikation die Änderung von Verträgen (Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetvertrag) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund des § 25 Telekommunikationsgesetz auch im größeren Umfang unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:
Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem/der Teilnehmer/in mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen.
Gleichzeitig ist der/die Teilnehmer/in auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er/sie berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen, falls er/sie die Änderungen nicht akzeptiert. Der Volltext der Änderungen ist dem/der Teilnehmer/in auf deren Verlangen zuzusenden.
Ich habe ein Wertkartenhandy mit € 50,- Guthaben. Ich brauche das Handy nicht mehr. Kann ich die € 50,- zurück verlangen?
Sie haben das Recht die Ausbezahlung des Guthabens von € 50,- zu verlangen. Allerdings kann der/die Betreiber/in für die Auszahlung des Guthabens eine Gebühr einheben (diese Gebühr beträgt ca. € 15,- - € 20,-). Wie die Ausbezahlung eines Restguthabens erfolgt, erfragen Sie am Besten bei Ihrem/Ihrer Anbieter/in. Weitere rechtliche Informationen bietet der Verein für Konsumenteninformation hier.
Meine Tochter hat immer höhere Telefonrechnungen. Welche Möglichkeiten zur Eindämmung der Telefonkosten habe ich?
Der richtige Tarif:
Kosten sparen können Sie, wenn Sie mit Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis im gleichen Mobilfunknetz telefonieren. Also sollten Sie vor Vertragsabschluss das jeweilige Telefonierverhalten (Zeit, Ort, Häufigkeit, in welches Netz wird am häufigsten telefoniert) überprüfen und dann das geeignetste Tarifmodell mit entsprechenden Sondertarifen, Sparzonen, etc., auswählen. Der Handy- und Festnetzrechner der Arbeiterkammer kann Ihnen dabei hilfreich sein.
Wertkarten- oder Vertragshandy?:
Wer ein sogenanntes Wertkartenhandy verwendet, ist vor überraschend hohen Rechnungen am Ende des Monats gefeit. Denn das Guthaben auf der Wertkarte kann zwar jederzeit nachgeladen, aber in aller Regel nicht überzogen werden (fallweise kann es durch Downloads oder Mehrwert-SMS auch zu einem Negativguthaben kommen). Die Kosten bleiben daher überschaubar. Ganz nach dem Motto: Zahle erst, sprich später! Mit der Wertkarte sind die Minutenentgelte jedoch spürbar teurer als beim Vertragshandy.Monatliche Höchstgrenze:
Um gar nicht in eine Schuldenfalle beziehungsweise -spirale zu geraten, macht es Sinn, sich mit seinem Telekommunikationsanbieter eine individuelle monatliche Höchstgrenze zu vereinbaren. Erreicht man diese Höchstgrenze ist das aktive führen von Telefonaten/SMS nicht mehr möglich. Erreichbar ist man jedoch weiterhin.
Ich glaube, dass mir Telefonate verrechnet werden, die ich gar nicht geführt habe. Kann ich das irgendwie überprüfen?
Um dies nachprüfen zu können, sollten Sie Ihren Einzelentgeltnachweis (EEN) kontrollieren. Die Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet einen EEN für jede Rechnung zu erstellen. Meist stellen diese ihren Kunden/innen den EEN im Internet zur Verfügung, jedoch muss der EEN auf Wunsch auch kostenlos in Papierform angeboten werden. Aus Datenschutzgründen besteht die Verpflichtung die letzten Ziffern der Rufnummern unkenntlich zu machen. Wünschen Sie die Angabe der gesamten Rufnummer, so müssen Sie dies bei Ihrem/Ihrer Telekommunikationsanbieter/in schriftlich anfordern. Dieses Schreiben muss auch noch eine Erklärung beinhalten, mit welcher Sie sich verpflichten, dass Sie alle bestehenden MitbenutzerInnen des Anschlusses über die unverkürzte Darstellung informiert haben und künftige MitbenutzerInnen informieren werden.
Ich möchte einen Mobilfunkvertrag abschließen, doch der Provider lehnt mich aus Bonitätsgründen ab. Darf er das?
Ja, aber nur wenn Sie tatsächlich Zahlungsschwierigkeiten haben. Sollten Sie allerdings keine Bonitätsprobleme haben, dann sollten Sie bei der Firma, die Ihnen den Vertrag verweigert, Auskunft darüber verlangen. Sie haben das Recht zu erfahren, welche Daten, insbesondere Bonitätsdaten verwendet wurden, und woher diese stammen. Auf diese Auskunft besteht nach § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) ein Rechtsanspruch und die Auskunft ist vollständig und kostenlos zu erteilen. Ergibt diese Auskunft, dass ein Wirtschaftsauskunftsdienst Daten über Sie gesammelt hat, ohne Sie vorher zu informieren und ohne Ihnen Gelegenheit zu geben der Datenverwendung zu widersprechen (§ 24 DSG 2000), dann liegt schon aus diesen Gründen eine unzulässige Datenverwendung vor (unabhängig davon, ob diese Daten richtig oder falsch sind). Nach einer aktuellen Entscheidung der Datenschutzkommission haben Sie Anspruch darauf, dass diese Daten vom Auskunftsdienst nicht mehr verwendet und daher gelöscht werden. Sie müssen diesbezüglich einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 formulieren. Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs nach § 28 Abs. 2 DSG verweigert, so können Sie sich an die Österreichische Datenschutzkommission wenden, welche je nach Art und Schwere des Verstoßes ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung nach § 22 DSG, eine Strafanzeige nach §§ 51 bzw. 52 DSG, sowie bei schwerwiegenden Verstößen eine Feststellungsklage vor den Zivilgerichten erwirken kann.
Werden Sie durch eine Eintragung in eine Wirtschaftsdatenbank geschädigt, weil Sie beispielsweise ein günstiges Handyangebot nicht in Anspruch nehmen können und daher eine viel teurere Variante wählen müssen, so können Sie diesen Schaden geltend machen.
Weitere Informationen können Sie bei der Arge Daten, unter: www.argedaten.at, oder bei der Österreichischen Datenschutzkommission, unter: www.dsk.gv.at, beziehen.
Stimmt es, dass mir Kosten verrechnet werden, wenn mir im Ausland auf die Sprachbox gesprochen wird?
Ja, das ist richtig. Die Mailbox ist im Heimatnetz und nicht im Handy selbst eingebaut. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Mailbox zu programmieren: Keine Umleitung zur Mailbox: Wenn die Verbindung zu Stande kommt, zahlt der/die Anrufer/in den jeweiligen Gesprächstarif. Der/die Angerufene, welche/welcher sich im Ausland befindet zahlt zusätzlich die passiven Roaming-Entgelte. Kommt der Anruf nicht zustande, so zahlt keiner der beiden. Der/die Anrufer/in kann aber auch nicht auf die Mailbox sprechen. Unbedingte Umleitung zur Mailbox:
Alle einlangenden Anrufe werden zur Mailbox weitergeleitet. Der/die Angerufene zahlt dafür nichts, ist aber auch nicht direkt erreichbar. Die Abfrage der Mailbox kostet aber wieder Roaming-Entgelte.
Bedingte Umleitungen zur Mailbox (Umleitung bei Nichtmelden, Nichterreichbarkeit, bei Besetzt): Der Anruf wird zunächst in das Netz geleitet, in dem sich der/die Angerufene sich mit seinem/ihrem Handy gerade befindet. Wenn das Handy nicht erreichbar ist, wird der Anruf wieder zur Mailbox zurückgeleitet. Im Ausland kostet die bedingte Umleitung daher doppelt. Das Telefonat wird zuerst ins Ausland zugestellt und - wenn nicht abgehoben wird, besetzt ist oder das Handy nicht erreichbar ist (Gerät ist abgeschaltet oder es keine Netzversorgung gibt) - wieder nach Österreich zurückgeführt. Die dafür anfallenden Kosten werden dem/der Angerufenem/n verrechnet.Die günstigste Variante ist daher die Deaktivierung der Sprachbox.
Ich möchte meine Telefonrechnung mit Zahlschein bezahlen. Mein Betreiber verrechnet mir dafür eine extra Gebühr. Darf er das?
Auf Grund des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ist es dem Zahlungsempfänger untersagt, vom Zahler im Fall der Benutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ein Entgelt zu verlangen, wobei unter einem Zahlungsinstrument jede dem Zahler im Zahlungsverkehr zur Verfügung stehende Zahlungsart ist (zB Überweisung mit Zahlschein, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Kreditkartenzahlung, Bankomatkartenzahlung usw). Die Einräumung eines Preisnachlasses für die Verwendung eines bestimmten Instrumentes wird dem Zahlungsempfänger aber ausdrücklich erlaubt.
Demgemäß können daher die Telekommunikationsunternehmen und auch die Versicherungsgesellschaften die Bezahlung mittels Einzugsermächtigung seit 1.11.2009 nur mehr dadurch fördern, dass sie ihren Kunden im Fall der Erteilung einer Einzugsermächtigung einen Preisnachlass gegenüber dem normalen Entgelt einräumen. Es ist aber nicht mehr zulässig, die Verwendung von Zahlscheinen durch die Verrechnung von Zuschlägen zum normalen Telefonentgelt zu bestrafen.
Obwohl die Rechtslage nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes eigentlich eindeutig ist, vertreten die österreichischen Mobilfunkunternehmen aber auch die Versicherungsgesellschaften die Ansicht, es liege hier ein Irrtum des Gesetzgebers vor und § 27 Absatz 6 ZaDiG sei auf Zahlscheingebühren gar nicht anwendbar.
Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 4 Fällen (es handelt sich hierbei um Mobilfunkunternehmen) den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung von Abmahnungen nach dem Konsumentenschutzgesetz und allfälligen Klagen beauftragt. In diesen Verfahren wird die Rechtslage im Interesse aller betroffenen Kunden geklärt. Sollten die Gerichte unsere Rechtsansicht bestätigen, könnten Kunden, die nach dem 1.11.2009 noch Zahlscheingebühren bezahlen mussten, diese Beträge wieder zurückverlangen.
Wir empfehlen, die Zahlscheingebühren vorläufig weiter zu bezahlen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und deren Rückforderung und den Ausgang der VKI-Verfahren abzuwarten, da es für den einzelnen Kunden wohl einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, sich mit dem Unternehmen wegen einer Zahlscheingebühr auf einen Rechtsstreit einzulassen. Über den aktuellen Stand der Verfahren können Sie sich bei Interesse auf http://www.verbraucherrecht.at/ erkundigen.
Ich habe vergessen meine Handyrechnung zeitgerecht zu bezahlen, jetzt wurde mir der Anschluss gesperrt und für die Aktivierung werden mir Kosten auferlegt. Ist das rechtens?
Ja, aber es muss vor der Sperre eine Mahnung erfolgen. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) bestehen diesbezüglich für Konsumenten/innen vorteilhaftere Bestimmungen. Bevor der Anschluss der/des Kundin/en gesperrt werden darf, muss der/die Betreiber/in eine nicht gezahlte Rechnung nochmals einmahnen und darauf hinweisen, dass bei Verstreichen der neuerlichen Zahlungsfrist der Anschluss gesperrt wird. Wenn der/die Betreiber/in sich an diese Vorschriften hält, ist er/sie berechtigt Gebühren für die Sperre als auch für die Wiedereinschaltung zu verlangen.
Grundsätzlich nein. Wünschen Sie trotzdem eine vorzeitige Beendigung des Vertrages, so wird der/die Betreiber/in dem erfahrungsgemäß nur unter der Voraussetzung der Zahlung einer Stornogebühr zustimmen. In aller Regel werden die noch ausstehenden Grundentgelte bis zum Ende der Bindungsfrist und eventuell auch ein Entgelt für das durch die Bindungsfrist erhaltene Handy verrechnet.
Ich habe vor 4 Tagen einen unerbetenen Werbeanruf bekommen, wobei die Anruferin mir einen Gewinn zugesagt hat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich am Telefon einen Vertrag abgeschlossen habe. Wie gehe ich weiter vor?
Wurden Sie von einem Unternehmen angerufen, welchem Sie niemals die Zustimmung zu einem solchen Anruf erteilt haben, so ist der dabei ausgehandelte Vertrag nichtig, wenn er im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage oder Wett- und Lotteriedienstleistungen (zB Teilnahme an einer Lotto-Spielegemeinschaft) steht. „Nichtig" bedeutet hier, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Rücktritt vom Vertrag ist deshalb nicht erforderlich. Leistet das Unternehmen trotz der Unwirksamkeit des Vertrags, so kann es von Ihnen dafür kein Entgelt verlangen. Sie selbst können jedoch bereits erbrachte Leistungen und Zahlungen uneingeschränkt zurückfordern.
Zu beachten ist: Der Vertrag ist hier nur dann nichtig, wenn Sie niemals zugestimmt haben, dass Sie von diesem Unternehmen zu Werbezwecken angerufen werden wollen. Eine derartige Klausel findet sich oft im sogenannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zB im Vordruck auf einer Bestellkarte oder einem anderen Vertragsformular. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob Sie dem Unternehmen nicht doch die Zustimmung zum Werbeanruf erteilt haben, dann empfiehlt es sich, sicherheitshalber den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (s. FAQ „Bestellungen per Internet, Telefon, etc.").
Die Einklagbarkeit von Gewinnzusagen nach § 5j KSchG wird durch diese Bestimmung nicht beeinflusst.
Ich wurde per unerbetenen Werbeanruf von einem Telefonanbieter kontaktiert und habe einem sofortigen Wechsel meines Festnetzanschlusses zugestimmt. Kann ich trotzdem noch von diesem Vertrag zurücktreten?
Wurden Sie von einem Unternehmen zu Werbezwecken angerufen, ohne dass Sie diesem jemals die Zustimmung zu diesem Anruf erteilt haben, so gelten für Dienstleistungsverträge (wie in diesem Fall) besondere Rücktrittsregelungen: Die Rücktrittsfrist für Fernabsatzgeschäfte beginnt hier erst zu laufen, wenn das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt (s. FAQ „Bestellungen per Internet, Telefon, etc."). Legt es die Rechnung für die Dienstleistung später, beginnt die Frist erst, wenn die Rechnung bei Ihnen einlangt. Abweichend von der allgemeinen Rücktrittsregelung im Fernabsatz, ist ein Rücktritt von einem per unerbetenem Telefonanruf geschlossenen Vertrag auch dann möglich, wenn der Unternehmer innerhalb von sieben Werktagen mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich sieben Werktage ab den genannten Zeitpunkten, sie verlängert sich aber auf drei Monate, wenn das Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung der Informationspflicht ist zB die fehlende oder mangelhafte Information über seine Adresse oder über die Rücktrittsbelehrung, wobei diese Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (zB E-Mail, wenn E-Mail-Adresse angegeben wurde) zu erfolgen haben.
Hat das Unternehmen bis zu Ihrem Rücktritt eine für Sie vorteilhafte Dienstleistung erbracht (zB Gesprächsverbindungen), so kann es dafür auch angemessene Kosten in Rechnung stellen.

