Unzulässige Klauseln des Veranstalters Barracuda Music bei Konzertabsagen und -verschiebungen

veröffentlicht am 27.09.2023

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Veranstalter Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und bestätigte damit die Unzulässigkeit der Klauseln.

Die beanstandeten Klauseln betreffen vor allem die Verschiebung und Absage von Veranstaltungen wegen höherer Gewalt. 

Unzulässige Terminänderung

Eine Klausel sah vor, dass Terminänderungen aufgrund der Covid-19 Pandemie oder anderer Fälle höherer Gewalt dann geringfügig und zumutbar seien, wenn der neue Veranstaltungstermin nicht länger als 18 Monate nach dem ursprünglichen Termin liegt.

Barracuda Music gibt sich damit die Möglichkeit, einen beliebigen neuen Termin für die abgesagte Veranstaltung festzusetzen und ändert damit einseitig den Vertrag. Nach Ansicht des OGH ist diese Leistungsänderung für Verbraucher:innen aber weder geringfügig noch zumutbar, weil Betroffenen nicht zugemutet werden kann, innerhalb der nächsten 18 Monate zu einem bestimmten Termin nach wie vor an der Veranstaltung interessiert und verfügbar zu sein. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.

Gutschein statt Geld

Eine andere Klausel sah vor, dass für Veranstaltungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie oder sonstiger Fälle höherer Gewalt nicht stattfinden, Kund:innen anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein ausgestellt wird. Das ist zwar bei coronabedingten Ausfällen von Veranstaltungen gemäß Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG) bis zu einem bestimmten Betrag zulässig. Barracuda Music wollte das aber auch auf sonstige Fälle höherer Gewalt ausdehnen. Für den OGH ging das zu weit und er erklärte die Klausel für gröblich benachteiligend für Verbraucher:innen.

Keine Rückerstattung von Gebühren

Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel im Zusammenhang mit Absagen von Veranstaltungen, nach der „im Falle einer Refundierung allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden können“. Diese Gebühren betragen üblicherweise rund 10 Prozent. Die Klausel ist – so der OGH – schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie eine Refundierung von Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Verschuldens von Barracuda Music abgesagt wurde.

Informationen zum Urteil wie auch das Urteil selbst können auf www.verbraucherrecht.at nachgelesen werden.

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