Unlautere Geschäftspraktiken

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Als unlauter sind vor allem irreführende und aggressive Geschäftspraktiken zu erachten. Der UWG-Anhang enthält eine abschließende Liste von Praktiken, die unter allen Umständen unzulässig sind.

Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken

Irreführend ist eine Geschäftspraktik dann, wenn Menschen (das Gesetz spricht von „Marktteilnehmerinnen/Markteilnehmern") dadurch veranlasst werden können, eine andere geschäftliche Entscheidung zu treffen, als sie bei Kenntnis der wahren Sachlage treffen würden. D.h., das UWG will eine manipulierte Entscheidung verhindern und eine informierte geschäftliche Entscheidung von Konsumentinnen/ Konsumenten ermöglichen.

Ein Beispiel für eine irreführende Geschäftspraktik ist die Irreführung über den Preis mit Preisgegenüberstellungen, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen: Wenn z.B. in einem Geschäft ein Produkt mit einer Preisherabsetzung um 70% beworben wird, der durchgestrichene „Statt-Preis" dort aber nie verlangt worden ist, so liegt eine Irreführung über die Günstigkeit des Angebots vor. Dies ist unzulässig.

Irreführend ist z.B. auch die Bewerbung von Eiern als Freilandeier, wenn es sich tatsächlich um Bodenhaltungseier handelt oder die Bewerbung als Naturfaser, wenn ein Kleidungsstück tatsächlich aus Kunstfaser besteht.

Eine irreführende Angabe über den Preis auf einem Flugblatt kann grundsätzlich nicht durch klein gedruckte Ausnahmebestimmungen auf der Rückseite wieder rückgängig gemacht werden, auch wenn das bei besonderer Aufmerksamkeit vielleicht auffallen hätte können.

In Zeitungen und Zeitschriften müssen entgeltliche Einschaltungen als solche gekennzeichnet sein, wenn nicht aus den Umständen klar erkennbar ist, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Es darf nicht sein, dass der Eindruck eines Zeitungsartikels entsteht, obwohl ein Unternehmen für die positive Darstellung bezahlt hat.

Als aggressiv gilt eine Geschäftspraktik, wenn durch sie die geschäftliche Entscheidung von Konsumentinnen/ Konsumenten hinsichtlich des beworbenen Produkts wesentlich beeinträchtigt wird; d.h. wenn das werbende Unternehmen unzulässigen Druck durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung ausübt.

Unzulässig, weil aggressiv ist eine Geschäftspraktik z.B. dannn, wenn der Konsumentin/dem Konsumenten keine ausreichende Gelegenheit gegeben wird, das Angebot in Ruhe nach sachlichen Kriterien zu prüfen, sondern diese oder dieser mit psychischem Zwang zum Geschäftsabschluss verleitet oder genötigt wird. Dies kann z.B. bei Telefonterror durch Telefonkeiler der Fall sein.

Das UWG enthält eine Verpflichtung für den unlauter Werbenden, die beanstandete unlautere Geschäftspraktik zu unterlassen. Der Anspruch auf Unterlassung kann von den im Gesetz genannten Einrichtungen gerichtlich durchgesetzt werden. Zu diesen klagsberechtigten Einrichtungen gehören auch der Verein für Konsumenteninformation und die Arbeiterkammer. Das Sozialministerium beauftragt den Verein für Konsumenteninformation in ausgewählten Fällen mit der Führung von Verbandsklagen.

Der Anhang zum UWG enthält eine Liste von absoluten Verboten. Dazu zählt etwa die Bewerbung eines Produkts als „gratis", „kostenlos" oder dergleichen, wenn für den Konsumenten oder die Konsumentin tatsächlich Kosten anfallen. So ist z.B. die Werbung mit 0% Zinsen für einen Kredit zur Möbelfinanzierung unzulässig, wenn die effektiven Zinsen (einschließlich Bearbeitungsgebühren etc) höher als 0% sind.

Auch die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten heilen, ist jedenfalls verboten. Unter „Produkt" sind z.B. auch Dienstleistungen zu verstehen, die mit einer konkreten heilkräftigen Wirkung beworben werden (z.B. Heilkraft von Körperanwendungen, Massagen etc.). Eine Behauptung ist bereits dann unrichtig, wenn die gesundheitsbezogene Angabe nach dem Stand der Wissenschaft nicht hinreichend erwiesen ist.

Unzulässig wirbt auch, wer eine direkte Aufforderung an Kinder richtet, ein Produkt zu kaufen, oder Kinder direkt dazu auffordert, ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, das beworbene Produkt zu kaufen (z.B. „Hol dir das Stickerbuch"). Wer hier noch als Kind gilt, sagt das Gesetz allerdings nicht. Derzeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kinder im Sinn dieses Gesetzes gelten.

Auskunftsrecht der Verbraucherverbände

Verbraucherschutzverbände können von Post- und Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Namen und die Adresse eines Unternehmens verlangen, das unlautere Angebote verbreitet und sich hinter Telefonnummern und Postfächern versteckt.

Grenzüberschreitende unlautere Geschäftspraktiken

Viele unfaire Werbemethoden werden zunehmend grenzüberschreitend angewendet. Deshalb ist die internationale Zusammenarbeit der Konsumentenschutzeinrichtungen immer wichtiger. Ein internationales informelles Gremium der Behörden, die für den Vollzug von Schutzbestimmungen für KonsumentInnen zuständig sind, ist ICPEN (International Consumer Protection and Enforcement Network), in dem auch das Sozialministerium für Österreich vertreten ist.

ICPEN arbeitet an der gemeinsamen Lösung von praktischen Problemen der KonsumentInnen und setzt primär auf Information und Aufklärung, um das Bewusstsein für mögliche Fallen und Täuschungen zu schärfen.

Für grenzüberschreitende Probleme innerhalb der Europäischen Union gibt es ein Behördennetzwerk, das tätig wird, wenn ein Unternehmen aus dem EU-Ausland gegen europäische Verbrauchschutzvorschriften verstößt. Die zuständigen Behörden des Netzwerkes sorgen im Falle, dass mehrere Konsumenteninnen und Konsumenten betroffen sind, dafür, dass dieser Rechtsbruch eingestellt wird.

WICHTIG
Eine unlautere Wettbewerbsmethode allein berechtigt Sie in den meisten Fällen noch nicht zur Auflösung eines eingegangenen Vertrages. Wurden Sie aber über den Inhalt des Vertrages in die Irre geführt, so können Sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten.

Gegen unlautere Wettbewerbsmethoden kann nur von Interessenvertretungen, jedoch nicht von einzelnen Kundinnen und Kunden wirksam vorgegangen werden. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie den Sachverhalt an die Bundesarbeitskammer oder den Verein für Konsumenteninformation übermitteln, die mit Verbandsklagen vorgehen können.

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