Wie bitte, mein Vertrag wird geändert?

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) gibt Telekommunikationsbetreibern die Möglichkeit, bei Einhaltung bestimmter Vorgaben einseitig Änderungen bei Verträgen oder den Entgeltbestimmungen vorzunehmen. Oftmals nutzen Betreiber diese Möglichkeit für Tariferhöhungen. Geplante Änderungen sind der Regulierungsbehörde RTR im Vorfeld anzuzeigen und entsprechend kundzumachen. Bei Änderungen, die für die Nutzer:innen nicht ausschließlich begünstigend sind, hat die Kundmachung und Anzeige drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zu erfolgen.

Der wesentliche Inhalt der geplanten Änderung ist den Nutzer:innen mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung in Textform per Brief oder E-Mail mitzuteilen. Dies erfolgt häufig auf der monatlichen Rechnung. Erhalten Sie Ihre Rechnung üblicherweise per Brief, ist auch die Mitteilung über die geplante Änderung jedenfalls in Briefform zu übermitteln.

Um die Verständlichkeit der Mitteilung über eine geplante Änderung zu erhöhen, hat die RTR die Mitteilungsverordnung erlassen (MitV). Sie regelt die Form, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Mitteilungen der Telekombetreiber zu geplanten Vertragsänderungen. Vor allem soll den Nutzer:innen damit auch ein zutreffendes Bild ihrer Rechtsposition vermittelt werden.

Wenn die Änderung für Sie Nachteile bringt (z.B. weil Ihr Tarif erhöht wird), müssen Sie vom Betreiber darauf hingewiesen werden, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Sie können Ihren Vertrag dann kostenlos kündigen, wenn Sie mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sind. Dafür haben Sie drei Monate Zeit – sehen Sie sich also in Ruhe nach passenden Alternativangeboten um.

Steht Nutzer:innen ein außerordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsbindung zu, können Anbieter von ihnen eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die Nutzer:innen ein überlassenes Endgerät behalten wollen (z.B. ein im Vertragspaket enthaltenes Mobiltelefon). Die Höhe der Abschlagszahlung ist abhängig von der seit Vertragsabschluss bis zur Kündigung vergangenen Laufzeit des Vertrages – sie nimmt mit fortschreitender Vertragsdauer ab. Die Berechnung der Abschlagszahlung ist gesetzlich vorgegeben und im Detail recht kompliziert. Die Anbieter müssen daher eine Tabelle in den Vertrag aufnehmen, aus der für Nutzer:innen die Höhe der Abschlagszahlung leicht erkennbar ist.

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