Reisen und Flug
- Ich habe telefonisch eine Reise gebucht. Stimmt es, dass ich einen Vertrag habe, obwohl ich keinen Buchungsschein unterschrieben habe?
- Ich habe eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Nun kann ich mir diese finanziell nicht leisten und habe sie am nächsten Tag storniert. Muss ich die vom Reiseveranstalter verlangte Stornogebühr bezahlen?
- Mein Urlaub war verpatzt, denn es gab Reisemängel. Kann ich vom Reiseveranstalter etwas zurückverlangen?
- Ich habe vor 3 Wochen für mich und meine Familie eine 2-wöchige Pauschalreise nach Griechenland im Reisebüro X mit dem Reiseveranstalter Z gebucht und bereits eine Anzahlung von 20% geleistet. Gestern habe ich erfahren, dass der Reiseveranstalter Z offenbar in großen Zahlungsschwierigkeiten ist. Bekomme ich meine Anzahlung zurück, wenn dieser vor unserem Reiseantritt (in 2 Wochen) in Konkurs geht? Wie sieht es mit unserer Rückreise aus, wenn der Konkurs eintritt, während wir in Griechenland sind?
- Meine Familie und ich sind gestern von einer 2-wöchigen Reise in die Karibik zurückgekommen. Leider hatte der Rückflug insgesamt 20 Stunden Verspätung, sodass ich mir einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen musste. Gibt es dafür eine Entschädigung (ich bin Angestellte/r)?
- Auf einem Städteflug nach London kam mein Gepäck zwei Tage verspätet an. Ich musste mir zur Überbrückung Kleidungsstücke und Toiletteartikel im Wert von € 150,-- kaufen. Die Fluglinie bietet mir für die gekauften Kleidungsstücke nur 50% Ersatz an, ist das rechtens?
- Bei meiner Tochter in der Schule war der Vertreter eines auf Maturareisen spezialisierten Reiseveranstalters zu Gast. Meine Tochter (18 Jahre alt) hat eine Buchung abgeschlossen, Ich bin allerdings nicht damit einverstanden, zumal ich nicht genug Geld habe, um diese Reise zu finanzieren? Wie ist die Rechtslage?
- Ich habe eine Pauschalreise gebucht und lese in der Zeitung, dass es in dem von mir gebuchten Reisegebiet Terroranschläge gibt. Kann ich kostenlos von dieser Reise zurücktreten?
- Broschüren des BMASK zum Thema Reisen und Flug:
Ich habe telefonisch eine Reise gebucht. Stimmt es, dass ich einen Vertrag habe, obwohl ich keinen Buchungsschein unterschrieben habe?
Auch eine telefonische Buchung, Bestellung etc. ist ein gültiger Vertrag! Das heißt, das Reiseunternehmen könnte Sie auf Zahlung der Reise klagen. Bei Verträgen, die über Telefon geschlossen werden, stellt sich naturgemäß oft ein Beweisproblem.
Nach den in Österreich üblicherweise verwendeten Allgemeinen Reisebedingungen 1992 (ARB 1992) sind Reisebüros verpflichtet, ihren Kunden umgehend nach Abschluss der Buchung eine schriftliche Buchungsbestätigung zu übermitteln.
Überprüfen Sie den Text der Ihnen übersandten Buchungsbestätigung immer umgehend. Wenn Sie Abweichungen zu den mündlich getroffenen Vereinbarungen feststellen, kontaktieren Sie sofort Ihr Reisebüro um etwaige Missverständnisse sofort ausräumen zu können.
Ich habe eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Nun kann ich mir diese finanziell nicht leisten und habe sie am nächsten Tag storniert. Muss ich die vom Reiseveranstalter verlangte Stornogebühr bezahlen?
Grundsätzlich ist bei Pauschalreiseverträgen die Verrechnung einer Stornogebühr zulässig und üblich. Diese Stornierung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Rücktrittszeitpunkt und der Reiseart. Grundgedanke dieser zeitlichen Staffelung ist, dass sich eine Reise umso leichter weiterverkaufen lässt, je früher der Rücktritt erfolgt. Laut den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) gestalten sich die Stornosätze bei Pauschalreisen wie folgt:
10 % Stornokosten bis zum 30. Tag vor Reiseantritt
25 % Stornokosten ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
50 % Stornokosten ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt
65 % Stornokosten ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt
85 % Stornokosten ab dem 3. Tag vor Reiseantritt
Diese Prozentsätze beziehen sich jeweils auf den Gesamtreisepreis.
Wurde hingegen eine Reisestornoversicherung abgeschlossen (diese wird meist mit dem Reisearrangement der/m Kundin/en angeboten), übernimmt diese in bestimmten Fällen, wie etwa bei schwerer Erkrankung, Tod eines Familienmitglieds, nicht bestandener Matura ua. Gründen, die Zahlung der Stornogebühr, in der Regel aber nicht, wenn man sich die Reise zum Beispiel nicht mehr leisten kann. Was genau versichert ist, ist den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Um unangenehme Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden, sollten Sie sich die Zeit nehmen, diese vor Versicherungsabschluss genau durchzulesen.
Mein Urlaub war verpatzt, denn es gab Reisemängel. Kann ich vom Reiseveranstalter etwas zurückverlangen?
Reiseveranstalter müssen für die versprochenen Leistungen des Reisearrangements einstehen. Sind diese mangelhaft, haben Kundinnen/en Anspruch auf Gewährleistung. Melden Sie etwaige Mängel möglichst rasch dem Vertreter der/s Veranstalterin/s vor Ort oder der Hotelleitung und bestehen Sie auf Verbesserung.
Kann der Mangel nicht behoben werden (etwa Bauarbeiten am Strand), dann sichern Sie alle Beweise (Fotos, Videoaufnahmen, etc) und lassen Sie sich das Vorliegen der Mängel von der Reiseleitung vor Ort schriftlich bestätigen. Nach Ihrer Rückkehr können Sie dann gegenüber dem Reiseveranstalter eine angemessene Preisminderung geltend machen (der Verein für Konsumenteninformation stellt auf seiner Website einen Musterbrief für eine Preisminderung und die Frankfurter Liste zur Verfügung).
Wird ein erheblicher Teil der geschuldeten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht, und trifft den Reiseveranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub ein Verschulden, dann kann der/m Kundin/en neben der Gewährleistung auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen. Ein Beispiel dafür wäre eine Erkrankung (Brechdurchfall, Bettruhe) durch ein verdorbenes All-Inklusive-Buffet. Aus Beweisgründen sollte eine ärztliche Bestätigung vor Ort eingeholt und der Krankheitsverlauf dokumentiert werden.
Wichtig: Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, müssen Ansprüche aus Gewährleistung innerhalb von 2 Jahren, solche aus Schadenersatz innerhalb von 3 Jahren (ab Kenntnis von Schädiger/in und Schaden) gerichtlich geltend gemacht werden.
Ich habe vor 3 Wochen für mich und meine Familie eine 2-wöchige Pauschalreise nach Griechenland im Reisebüro X mit dem Reiseveranstalter Z gebucht und bereits eine Anzahlung von 20% geleistet. Gestern habe ich erfahren, dass der Reiseveranstalter Z offenbar in großen Zahlungsschwierigkeiten ist. Bekomme ich meine Anzahlung zurück, wenn dieser vor unserem Reiseantritt (in 2 Wochen) in Konkurs geht? Wie sieht es mit unserer Rückreise aus, wenn der Konkurs eintritt, während wir in Griechenland sind?
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sind Veranstalter von Pauschalreisen verpflichtet, für den Fall des Konkurses durch eine Versicherung oder eine sonstige Sicherstellung (z.B. Bankgarantie) vorzusorgen (Insolvenzabsicherung). Die notwendigen Daten (Versicherer, Versicherungs-/Garantienummern, die zuständige Stelle für die Abwicklung) müssen in Österreich in den Reiseunterlagen (Buchungs- bzw. Reisebestätigung) sowie im Katalog vermerkt sein. Andernfalls sollten Sie unbedingt reklamieren. Eine Liste aller in Österreich tätigen Reiseveranstalter mit Insolvenzabsicherung findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (Link aktivieren). In Deutschland existiert ein derartiges Verzeichnis zwar nicht, Reiseveranstalter sind aber ebenfalls zur Absicherung von Pauschalreisen verpflichtet und müssen Ihren Kunden das durch die Vorlage eines sog. Reisesicherungsscheins bestätigen.
Abgesichert sind auch die Kosten der Heimreise. Es kann nämlich vorkommen, dass der Konkurs eingeleitet wird, während Sie sich gerade am Urlaubsort befinden und der Rückflug vom Reiseveranstalter nicht mehr bezahlt wurde.
Auch wenn der Konkurs das vermittelnde Reisebüro betrifft, dürfen Sie gemäß ständiger Rechtsprechung nicht zweimal zur Kasse gebeten werden. Die bereits von Ihnen an das Reisebüro geleistete Zahlung muss sich der Reiseveranstalter nämlich anrechnen lassen.
Meine Familie und ich sind gestern von einer 2-wöchigen Reise in die Karibik zurückgekommen. Leider hatte der Rückflug insgesamt 20 Stunden Verspätung, sodass ich mir einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen musste. Gibt es dafür eine Entschädigung (ich bin Angestellte/r)?
Laut der EU-Verordnung 261/2004 steht im Falle einer Flugverspätung ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails) zu. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 ist bei Ankunftsverspätungen ab drei Stunden auch eine Ausgleichsleistung in Geld vorgesehen (vergleiche dazu die unten stehende Tabelle). Ob zusätzlich auch eine relevante Abflugverspätung, wie in der Tabelle in Spalte 2 eingetragen, vorliegen muss, ist bisher noch nicht vom Europäischen Gerichtshof geklärt worden. Ein Verfahren dazu läuft aber.
Allerdings hat die Fluglinie dann keine solche Ausgleichsleistung zu bezahlen, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände" zurückgeht und sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Eintritt dieser Umstände zu verhindern.
Beispiele für solche außergewöhnlichen Umstände können sein:
- Politische Instabilität
- Widrige Wetterbedingungen
- Sicherheitsrisiken
- Unerwartete Flugsicherheitsmängel
- Den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks
Solche außergewöhnlichen Umstände sind aber laut der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls eng auszulegen. Demnach stellen zum Beispiel technische Gebrechen keine außergewöhnlichen Umstände dar, wenn sie im Rahmen der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens auftreten und von diesem tatsächlich zu beherrschen sind.
Als Beispiele für außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit technischen Defekten an Flugzeugen nennt der EuGH versteckte Fabrikationsfehler an einem Flugzeug, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, sowie durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen.
Entfernung (km) | Abflugverspätung ab ... Stunden (h) | Ankunftsverspätung (h) | Ausgleichsleistung (€) |
Bis 1500 | 2 | 3 oder mehr | 250 |
1500-3500 | 3 | 3 oder mehr | 400 |
Ab 3500 | 4 | Zwischen 3 und 4 4 oder mehr | 300 600 |
Falls die oben erwähnte neue Rechtsprechung nicht greift, weil zum Beispiel aufgrund Vorliegens eines sogenannten „außergewöhnlichen Umstandes" keine Ausgleichsleistung zusteht, können stattdessen Preisminderungsansprüche nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden.
Diesbezüglich können Sie sich an der Wiener Liste/Frankfurter Tabelle orientieren, zu finden unter http://www.verbraucherrecht.at/, Rubrik: Reisen.
Separaten Schadenersatz für einen umsonst genommenen Urlaubstag wird man als Angestellte/r in aller Regel nicht verlangen können, da kein finanzieller Schaden vorliegen wird. Anders könnte es beim entgangenen Gewinn einer Person sein, die freiberuflich oder als freie/r Dienstnehmer/in tätig ist.
Seit 1. Juli 2006 gibt es eine Schlichtungsstelle für Beschwerden nach der EU-Verordnung 261/2004 (Probleme mit Verspätung, Nichtbeförderung und Annullierung von Flügen) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gibt. Zu erreichen ist die Schlichtungsstelle im BMVIT unter Tel.: 7116265/9204, Fax: 7116265/9699 oder e-mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at, Postadresse: BMVIT, Postfach 3000, Radetzkystraße 2, 1030 Wien (persönliche Beratung von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr).
Antworten auf viele weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Flugreisen und Fluggastrechte finden Sie auch in unserer Broschüre „Fliegen ohne Turbulenzen". Diese kann unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at oder unter Tel. 0800 20 20 74 bestellt bzw. heruntergeladen werden.
Auf einem Städteflug nach London kam mein Gepäck zwei Tage verspätet an. Ich musste mir zur Überbrückung Kleidungsstücke und Toiletteartikel im Wert von € 150,-- kaufen. Die Fluglinie bietet mir für die gekauften Kleidungsstücke nur 50% Ersatz an, ist das rechtens?
Grundsätzlich besteht für bei Flugverspätungen entstandene finanzielle Schäden Anspruch auf Ersatz.
Nach Art 19 des internationalen Montrealer Übereinkommens (MÜ) hat die Fluglinie all jene Schäden zu ersetzen, die der/dem Reisenden und ihrem/seinem Gepäck durch die Verspätung entstanden sind. Sie haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie oder ihre Erfüllungsgehilfen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um den Eintritt des Schadens zu vermeiden.
Für Schäden, die ein/e Reisende/r durch ihre/seine verspätete Ankunft am Zielort erleidet, haftet das Luftfahrtunternehmen (LFU) bis zu einem Höchstbetrag von 4.150,-- SZR (ca. 4.770,-- €). Es werden nur materielle Schäden (z.B. Taxi, Telefon, Übernachtung, ...) ersetzt, in der Regel aber nicht zusätzlich verbrauchte Urlaubszeit.
Für Schäden, die durch die Verspätung des Gepäcks verursacht werden, beträgt die Haftungsgrenze 1.000 SZR (ca. 1.150,-- €). Trifft also beispielsweise Ihr Gepäck verspätet am Urlaubsort ein, so können Sie sich dringend benötigte Dinge wie z.B. Toiletteartikel oder notwendige Kleidungsstücke kaufen und der Fluglinie die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Achtung: Nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts müssen sich Geschädigte allfällig erlangte Vorteile anrechnen lassen. Häufig ersetzen Fluglinien Kosten für Toiletteartikel zur Gänze, solche für zusätzlich gekaufte Kleidungsstücke und andere Gebrauchsgegenstände jedoch nur zu 50 %. Die Begründung dafür lautet, dass der/die Reisende sein/ihr Gepäck ja ohnehin zurückerhält und die zusätzlich gekauften Gegenstände dann auch weiterhin nutzen kann. Ob der erlittene Schaden im konkreten Fall tatsächlich 50 % des Kaufpreises oder für manche Gegenstände mehr oder weniger beträgt, müsste im Zweifelsfall durch ein Gericht geklärt werden. Dabei kommt es wohl auch darauf an, ob die gekauften Gegenstände für den Passagier später weiterhin verwendbar sind. Wichtig ist außerdem, bei der Anschaffung von Ersatzgegenständen die Ausgaben im Rahmen vertretbarer Qualität möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht!). Schäden am aufgegebenen Gepäck müssen binnen 7 Tagen ab Annahme des Gepäcks, Schäden aus Gepäckverspätung müssen längstens binnen 21 Tagen ab der Entgegennahme des Gepäcks bei der Fluglinie schriftlich geltend gemacht werden.
Bei meiner Tochter in der Schule war der Vertreter eines auf Maturareisen spezialisierten Reiseveranstalters zu Gast. Meine Tochter (18 Jahre alt) hat eine Buchung abgeschlossen, Ich bin allerdings nicht damit einverstanden, zumal ich nicht genug Geld habe, um diese Reise zu finanzieren? Wie ist die Rechtslage?
Es kommt immer wieder vor, dass SchülerInnen Verträge über Matura- und Abschlussreisen abschließen, ohne daran zu denken, dass sie oder ihre Eltern sich unter Umständen die Reise nicht leisten können, oder es noch bessere Angebote gäbe. Daher sind folgende Punkte zu beachten:
- Wer mit 18 Jahren einen Vertrag abschließt, ist voll geschäftsfähig und kann daher jede Art von Verträgen rechtswirksam ohne Zustimmung der Eltern abschließen. Anders ist es bei noch nicht 18-Jährigen: Hier ist die Notwendigkeit der Zustimmung der Eltern im Einzelfall zu prüfen.
- Verträge sind grundsätzlich gültig - daher ist ein einseitiger kostenloser Rücktritt nur in Ausnahmefällen möglich! Beispiel dafür ist der Abschluss von so genannten „Haustürgeschäften". Ein solches würde vorliegen - ein in der Praxis eher seltener Fall -, wenn ohne vorherige Ankündigung eine Informationsveranstaltung in der Schule durchgeführt wird, bei der ihr sofort eine Reise bucht.
- In aller Regel ist ein Rücktritt vom Reisevertrag nur bei Zahlung einer -oft nicht unbeträchtlichen - Stornogebühr möglich. Diese beträgt nach den üblicherweise verwendeten Allgemeinen Reisebedingungen 10% - 85% des Reisepreises und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung.
Daher ist wichtig: Stornobedingungen vor Vertragsabschluss genau lesen!
Der Abschluss einer Stornoversicherung wird häufig angeboten. Vorsicht: Die Stornoversicherung deckt keineswegs immer die anfallenden Stornokosten! Reisestornoversicherungen zahlen nur in bestimmten Situationen, vergleiche dazu Frage 2.
Wichtig:
Die Bedingungen der einzelnen Versicherungen sind unterschiedlich und sollten vor Vertragsabschluss genau durchgelesen werden!
Tipps:
- Unterschreibe nicht sofort, sondern überlege dir die Reisebuchung ein paar Tage in Ruhe. Seriöse Veranstalter werden dir diese Möglichkeit jedenfalls geben. Besprich die Reise mit deinen Eltern und hole Vergleichsangebote ein.
- Lies alle Vertragsunterlagen sorgfältig durch und unterschreibe erst dann eine „Anmeldung" oder ein Angebot. Gehe davon aus, dass jede Unterschrift für dich verbindlich ist.
- Achte darauf, ob der Reiseveranstalter für den Fall seines Konkurses abgesichert ist. Für alle Reiseveranstalter innerhalb der EU ist eine solche Absicherung verpflichtend vorgeschrieben.
- Bei Fragen oder Unsicherheiten vor oder nach der Reisebuchung wende dich an eine Konsumentenberatungsstelle, wie z.B. den Verein für Konsumenteninformation (siehe www.konsument.at, unter ‚Rat & Hilfe') oder die Arbeiterkammer (siehe www.arbeiterkammer.at, unter ‚Konsument').
Ich habe eine Pauschalreise gebucht und lese in der Zeitung, dass es in dem von mir gebuchten Reisegebiet Terroranschläge gibt. Kann ich kostenlos von dieser Reise zurücktreten?
Grundsätzlich gibt es für „allgemeines Lebensrisiko" kein Rücktrittsrecht. Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums rechtfertigt jedenfalls einen kostenlosen Reiserücktritt. Aber auch ohne eine formelle „Reisewarnung" kann ein kostenloser Reiserücktritt unter Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH), in Betracht kommen. Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt dann vor, wenn die Reise für den Kunden aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die sich nach Vertragsabschluss ergeben haben und weder vom Kunden noch vom Vertragspartner zu verantworten oder zu beeinflussen sind, unmöglich oder unzumutbar wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise nicht antreten würde.
Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine allfällige Stornogebühr geringer ist, desto länger es noch bis zur Abreise dauert. Das Zuwarten darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Umbuchung der Reise auf ein neues Urlaubsziel für den Kunden unmöglich wird.
Der OGH billigt dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosen Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (Verbraucher soll diese schriftlich dokumentieren), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.
Die Judikatur bezieht sich v.a. auf Pauschalreisen, kann aber auch analog auf reine Flüge angewandt werden, wenn diese direkt in das betroffene Gebiet führen. Wie lange man mit dem Storno zuwarten muss, ist schwer zu sagen - man könnte wohl den Zeitrahmen der Pauschalreise (siehe oben) heranziehen. Der Unterschied besteht darin, dass für Flugtickets andere Stornobedingungen gelten (Stornogebühren bis zu 100%; Steuern und Gebühren (=Taxen) können bei Nichtantritt des Fluges aber jedenfalls zurückverlangt werden.)
TIPPS & INFORMATIONEN für KonsumentInnen
- Sie sollten unabhängig von einer allfälligen Stornogebühr klären, ob Sie / Ihre Familie die gebuchte Reise antreten oder - im Hinblick auf eine Gefährdung - nicht reisen wollen.
- Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf - versuchen Sie eine Konsenslösung zu erreichen. Ein Reiseveranstalter, der um gute Kundenkontakte bemüht ist, wird sich über das Sicherheitsbedürfnis seiner Kunden nicht hinwegsetzen.
- Wenn der Reiseveranstalter eine kostenlose und zumutbare Umbuchung (selbe Reisezeit / selber Preis / selber Reisezuschnitt) anbietet, empfehlen wir Ihnen diese anzunehmen. Ist diese Umbuchung unzumutbar, dann sollten Sie diese schriftlich (eingeschriebener Brief / Kopie aufheben) unter genauer Angabe Ihrer Gründe ablehnen.
- Bietet der Reiseveranstalter weder eine zumutbare Umbuchung noch einen kostenlosen Rücktritt an und verlangt die Zahlung einer Stornogebühr, dann sollten Sie die Reise schriftlich (eingeschrieben) mit dem Hinweis auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage" und die dazu bestehende Judikatur des OGH stornieren und die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge verlangen. Etwaige vom Veranstalter verlangte Stornogebühren sollten Sie nur unter dem schriftlichen „Vorbehalt rechtlicher Klärung und Rückforderung" leisten. Ob Ihnen ein kostenloses Stornorecht im konkreten Fall, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH, zu steht kann letztendlich nur ein ordentliches Gericht klären. Wie ein Gericht den jeweiligen Einzelfall beurteilen wird, ist nicht mit Sicherheit vorhersagbar. (Falls Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, können Sie die Angelegenheit hinsichtlich einer allfälligen Klage prüfen lassen. Ohne Hilfe einer Rechtsschutzversicherung sollte eine Klage aufgrund des zu erwartenden Prozesskostenrisikos sehr gut überlegt werden).
- Es ist wichtig, nicht zuletzt für den Fall eines Gerichtsverfahrens, seriöse Medienberichte über die Lage am Urlaubsort zur Zeit des Stornos zu sammeln, um die Gründe für das Storno gut dokumentieren zu können. Sehr wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Reiseinformationen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zum jeweiligen Urlaubsziel (http://www.bmeia.gv.at).
Telefonkontakt BMEIA
Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten
Minoritenplatz 8
A-1014 Wien Tel: 050 11 50-0
Fax: 050 11 59-0 Tel: +43 50 11 50-0
Fax:+43 50 11 59-0 kostenfreies Anruferservice Tel: (0800) 234 888
Durchwahlen der wichtigsten Servicestellen:
Bürgerservice DW 4411
Pass- und Visaangelegenheiten DW 3900
Bereitschaftsdienst (für Notfälle außerhalb der Bürozeiten)
DW 4411 Rechts- und Konsularfragen
Bezüglich weiterer Fragen betreffend das Thema Reise und Flug möchten wir auch auf unsere Broschüren „Die Koffer sind gepackt (Reisen I)" und „Fliegen ohne Turbulenzen (Reisen II)" hinweisen. Diese können unter http://broschuerenservice.bmask.gv.at oder unter Tel. 0800 20 20 74 bestellt bzw. heruntergeladen werden.
Die Koffer sind gepackt (Reisen I):
Es gibt vieles, was Sie als KonsumentInnen wissen sollten, wenn Sie eine Reise buchen. Worauf ist bei Vertragsabschluss zu achten, müssen Preisänderungen hingenommen werden, was passiert wenn Sie stornieren müssen? Diese und viele andere Fragen, die sich vor Reiseantritt ergeben können, sowie Hinweise zu Reklamation und Ihren Rechten am Urlaubsort bzw. nach der Rückkehr finden Sie in der Broschüre "Die Koffer sind gepackt".
Fliegen ohne Turbulenzen (Reisen II):
Die Broschüre "Fliegen ohne Turbulenzen" widmet sich den häufigsten Problemen und Fragestellungen, die rund ums Fliegen auftreten können - angefangen bei nützlichen Grundbegriffen, über die Möglichkeiten bei Nichtbeförderungen, zum Beispiel wegen Überbuchung, Flugstreichungen und Verspätungen bis zu dem Fall, dass Ihr Gepäck nicht rechtzeitig ankommt, beschädigt wird oder gar verloren geht.

