Bestellungen per Internet, Telefon etc.
- Ich möchte gern per Internet einen Computer kaufen? Worauf sollte ich bei einem Anbieter im Internet achten, um später keine bösen Überraschungen zu erleben?
- Welche Zahlungsvarianten sind beim Versandhandel möglich?
- Ich habe eine Rechnung in Höhe von € 96,- erhalten von einem Internetdienstleister, den ich eigentlich nicht kenne bzw. auf dessen Homepage ich nicht auf eine Entgeltpflicht hingewiesen worden bin. Muss ich die Rechnung zahlen?
- Mein Sohn/meine Tochter hat eine Rechnung eines Internet-Unternehmens erhalten. Als ich auf der angegebenen Seite war, habe ich nicht gesehen, dass der Dienst etwas kostet. Wie sollen wir uns verhalten?
- Wer zahlt die Rücksendekosten beim Rücktritt?
- Ich habe gehört, dass ein Rücktritt von Internetgeschäften zulässig ist. Stimmt das?
- Ein Bekannter hat mir erzählt, dass eine Bestellung per Internet ohne handschriftliche Unterschrift rechtswirksam ist. Stimmt das?
Ich möchte gern per Internet einen Computer kaufen? Worauf sollte ich bei einem Anbieter im Internet achten, um später keine bösen Überraschungen zu erleben?
Bei Bestellungen im Internet sollten Sie Folgendes beachten:
- Seriöse AnbieterInnen gestalten ihren Webauftritt übersichtlich, leicht verständlich und gut bedienbar.
- Die Unternehmen informieren umfassend über Produkte, Preis (inklusive Versandkosten), Rücktritt, Gewährleistung, Zahlungsbedingungen, etc.
Des Weiteren sollten die Unternehmen über den Eingang der Bestellung sofort informieren und eine rasche Lieferung zusagen.
- Sind vertrauliche Daten anzugeben, etwa bei Zahlung mittels Kreditkarte, sollten diese verschlüsselt übertragen werden. Wenn ein „https"-Link erscheint, also die Adresse in der Browserleiste mit „https://" beginnt und der Browser in der unteren Leiste ein Schlüsselsymbol anzeigt, dann werden diese Daten geschützt übertragen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind leicht auffindbar und speicherbar.
- Ein vollständiges Impressum (wie Name, Anschrift, etc.) ist auch ein Indiz für seriöse AnbieterInnen.
Kreditkarten werden zur Bezahlung sehr häufig genutzt. Bei Bestellungen im Internet stellen sie das meist verwendetste Zahlungsmittel dar. Die Zahlung mittels Kreditkarte ist ein relativ sicheres Zahlungsmittel.
Schätzungsweise fallen weniger als 0,1 Prozent der Transaktionen im Internet betrügerischen Aktivitäten mit Kreditkartennummern zum Opfer. Auf Grund einer EU-Richtlinie ist man in Europa in derartigen Fällen zumeist gut gesichert, da die Kreditkartenunternehmen verpflichtet sind, bei betrügerischem Missbrauch der Kreditkarte oder der Kreditkartennummer den abgebuchten Betrag zurückzubuchen. Allerdings müssen bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllt sein (z.B. die Daten grundsätzlich nur verschlüsselt übermitteln). Bei der Bezahlung mittels Kreditkarte sollte daher darauf geachtet werden, dass eine verschlüsselte Übertragung der Daten erfolgt (dies erkennt man daran, dass der Link der Website mit „https" beginnt und der Browser in der unteren Leiste ein Schlüsselsymbol anzeigt).
Wichtig ist, dass die Kontoauszüge des Kreditkartenunternehmens bei Erhalt geprüft werden. Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung sollte das Kreditkartenunternehmen sofort kontaktiert werden um die Stornierung der Zahlung zu veranlassen.
Bei dieser Zahlungsart räumt man dem Versandhandelsunternehmen das Recht ein vom Konto der/des Kundin/en Geld abzubuchen.
Bei Abbuchungen im Wege des Lastschriftverfahrens besteht die Möglichkeit zur Rückbuchung innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung. Dazu muss die jeweilige Bank beauftragt werden.
Falls zwischen KäuferIn und HändlerIn ein Vertrauensverhältnis besteht, ist die Einzugsermächtigung jedenfalls eine bequeme und auch sichere Zahlungsmöglichkeit.
- Nachnahme:
Eine gute Alternative zur Zahlung mit Kreditkarte ist die Lieferung per Nachnahme. Sie ist zwar meist etwas teurer, aber dafür sehr sicher, da erst bezahlt wird, wenn die Ware geliefert wird.
Ein weiterer Vorteil ist, dass bei der Entgegennahme der Ware, diese auf Mängel (zumindest sichtbare) geprüft werden kann. Sollten zu diesem Zeitpunkt Mängel bestehen, dann sollte die Ware gar nicht angenommen werden, sondern diese gleich wieder retourniert werden. Dies bietet auch den Vorteil, dass vom Unternehmen der Kaufpreis nicht zurückgefordert werden muss.
Bei Zahlung mit Überweisung erhält man mit der Rechnung einen Erlagschein. Nach Abgabe bei einer Bank, wird von dieser der Betrag an die Empfängerin beziehungsweise an den Empfänger überwiesen.
Auch hier besteht ein Vorteil darin, dass die Ware erst nach Erhalt zu bezahlen ist.
- Neue elektronische Zahlungssysteme
Es gibt eine Vielzahl derartiger Zahlungssysteme (z.B. paybox, PayPal, etc). Um beispielsweise Paypal nutzen zu können muss ein Benutzerkonto angelegt werden (anzugeben ist dann z.B.: Name, Adresse und Kreditkarten- oder Kontoinformationen, da bei Zahlungen die Kreditkarte oder das Girokonto belastet wird).
- Zahlung im Voraus ("Vorauskassa")
Von Versandhandelsfirmen (auch von Internetauktionshäusern) wird meistens die Bezahlung über Vorauskasse bevorzugt. Die Lieferung erfolgt dabei erst nach Zahlungseingang beim Unternehmen. Bei der Vorauskasse tragen die KäuferInnen das Risiko, weil nicht sicher ist, ob tatsächlich und vereinbarungsgemäß geliefert wird.
Diese Zahlungsart sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
- Treuhand-Systeme
Vor allem auf Versteigerungsplattformen, wie ebay, wird diese Zahlungsart angeboten. Bei höheren Beträgen empfiehlt sich die Bezahlung über ein Treuhand-Service anstatt der Bezahlung im Voraus.
Die Käuferin beziehungsweise der Käufer überweist den vereinbarten Betrag nicht an das Unternehmen, sondern an die Treuhänderin oder den Treuhänder. Anschließend erhält das Unternehmen von der Treuhänderin oder dem Treuhänder eine Information über den Zahlungseingang. Daraufhin kann das Unternehmen die Ware an die Käuferin oder den Käufer verschicken. Erst wenn die Käuferin beziehungsweise der Käufer den ordnungsgemäßen Eingang der Ware meldet, zahlt die Treuhänderin oder der Treuhänder dem Unternehmen das Geld aus. Die Gebühr, die durch das Treuhandservice anfällt, kann entweder eine Seite allein bezahlen oder sie werden - je nach Vereinbarung - auf beide Vertragsparteien aufgeteilt. Lehnt das Unternehmen - vor allem bei teuren Waren - die Abwicklung über einen Treuhänder ab, dann ist Vorsicht geboten. Aber selbst vor Treuhandlösungen machen BetrügerInnen nicht Halt. In manchen Fällen werden mit Hilfe gefälschter Webseiten Treuhandservices vorgetäuscht.
Ich habe eine Rechnung in Höhe von € 96,- erhalten von einem Internetdienstleister, den ich eigentlich nicht kenne bzw. auf dessen Homepage ich nicht auf eine Entgeltpflicht hingewiesen worden bin. Muss ich die Rechnung zahlen?
So oder ähnlich lauten zahlreiche Beschwerden von KonsumentInnen.
Seit einigen Jahren gibt es derartige Angebote, die viele VerbraucherInnen in die Abzockefalle gelockt haben. Alle Fälle haben gemeinsam, dass die Opfer mit vermeintlichen „Gratis"-Angeboten gelockt werden.
Der Trick ist meist ähnlich: Attraktiv gestaltete Websites bieten angeblich Gratis-SMS, Spiele, Rezepte, Tattoovorlagen, Gedichte, Lebensprognosen etc. an. Die Kostenhinweise werden von den Abzocke-Firmen mehr oder weniger versteckt. Der Preis ist oft erst am Ende der Seite durch Scrollen und sehr klein vermerkt. Deshalb wird eine Kostenpflicht oftmals übersehen. Einige Wochen später erhalten die VerbraucherInnen eine Rechnung (meist per E-Mail).
Rechtlich gesehen ist oft mangels Einigung über Preis und Ware kein Vertrag zustande gekommen, weshalb die Entgeltspflicht nicht zu Recht besteht. Eine IP-Adresse ist für sich allein noch kein eindeutiger Beweis für einen Vertragsabschluss. Egal ob sich Ihr Sohn/Ihre Tochter angemeldet hat oder nicht, die Firma muss beweisen, dass ein gültiger Vertrag besteht.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, haben die VerbraucherInnen die Möglichkeit, den Rücktritt zu erklären. Ratsam ist in diesem Fall, den Rücktritt gemäß § 5e KSchG - per eingeschriebenen Brief - an die auf der Website angegebene Postadresse des Unternehmens zu übermitteln.
Wenn das Unternehmen nicht gesondert über das Rücktrittsrecht informiert hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate ab Vertragsabschluss.
Das Rücktrittsrecht ist nach § 5f KSchG ausgeschlossen, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. Darüber müssen die VerbraucherInnen aber schriftlich informiert werden. Die KonsumentInnen müssen also vor der Vereinbarung einer vorzeitigen Ausführung über das gesetzliche Rücktrittsrecht wie auch über die Konsequenzen der Zustimmung (nämlich den Entfall des Rücktrittsrechtes) informiert werden. Ist das nicht der Fall, so besteht weiterhin die Möglichkeit, den Rücktritt zu erklären. Die Rücktrittsfrist beträgt auch hier längstens drei Monate.
Handlungsanleitung:
- Oft stehen bekannte Abzockefirmen bereits auf der Watchlist des Internetombudsmann (IO).
- Zahlen Sie die Rechnung nicht sofort, da mit der Zahlung die Forderung anerkannt wird.
- Erklären Sie mittels eingeschriebenen Brief den Rücktritt vom Vertrag bzw. dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Diesen Musterbrief finden Sie auf der Homepage www.ombudsmann.at unter Musterbriefe. Bitte lassen Sie den Brief hinsichtlich der angeführten Gründe, warum die Forderung nicht zu Recht besteht, unverändert und schicken Sie diesen nach Unterfertigung eingeschrieben an das Unternehmen.
- Es werden weitere Rechnungen/Mahnungen kommen, ev. auch von Anwälten oder Inkassobüros. Es werden nämlich Massenmahnungen/-rechnungen versendet, auch Mahnungen inkl. Klagsandrohung sind möglich.
- Wenn der Rücktritt schon per eingeschriebenen Brief erklärt worden ist und dennoch ein Schreiben eines Anwaltes kommt, kann der Musterbrief - bei Bedarf - erneut an den Anwalt geschickt werden (eingeschrieben ist nicht notwendig) und auf die bereits abgeschickte Rücktrittserklärung verwiesen werden.
- Wenn Sie wider Erwarten ein Schreiben vom Gericht erhalten (rsa-Brief, Klage/Zahlungsbefehl), sollten Sie sich an den Internet Ombudsmann oder an eine Verbraucherstelle in Österreich wenden. Jedoch ist den Verbraucherstellen bisher kein Fall bekannt, in denen ein österreichischer Verbraucher geklagt wurde. Mahnschreiben sind aufzuheben, Geldforderungen verjähren in drei Jahren.
- Weitere Informationen bezüglich nicht österreichischer Unternehmen finden Sie auf http://www.europakonsument.at/.
- Fragen zu einem bestimmten Unternehmen können Sie auf der Homepage des Ombudsmanns über den Button "Allgemeine Anfrage" stellen. Der Ombudsmann beantwortet Anfragen in der Regel noch am selben Tag.
Mein Sohn/meine Tochter hat eine Rechnung eines Internet-Unternehmens erhalten. Als ich auf der angegebenen Seite war, habe ich nicht gesehen, dass der Dienst etwas kostet. Wie sollen wir uns verhalten?
Sehr häufig sind Jugendliche von vermeintlichen Gratisangeboten betroffen. Losgelöst von den Rücktrittsrechten, die prinzipiell bestehen, kommen Verträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahren) oftmals mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht zustande. Näheres siehe Fragen und Antworten „Allgemeine Regelungen des Vertragsrechtes".
Es gilt zu unterscheiden:
Variante 1: Ihr Sohn/Ihre Tochter hat sich nie angemeldet:
Ratsam wäre es, einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass zu keiner Zeit ein Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde und somit von weiteren Mahnungen abzusehen ist.
Variante 2: Ihr Sohn/ihre Tochter ist minderjährig (unter 18 Jahre alt) und hat sich als volljährig ausgegeben:
a. unter 14 Jahren:
Ratsam wäre es einen eingeschrieben Brief des/er gesetzlichen Vertreters/in an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter minderjährig ist und daher keinen gültigen Vertrag abschließen kann und der/ie gesetzliche Vertreter/in auch keine Zustimmung dazu erteilte.
b. über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre:
siehe a) Ab dem 14. Lebensjahr ist Ihr Sohn/Ihre Tochter bereits strafmündig und manche Unternehmen schrecken nicht vor der Drohung mit einer Betrugsanzeige zurück. Unserer Ansicht nach und auch nach Ansicht der Experten des Bundesministeriums für Justiz scheidet der Betrug jedoch mangels Bereicherungsvorsatz aus. Der Bereicherungsvorsatz müsste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben sein. Dies gilt vor allem für Angebote, die bei der Anmeldung den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Gratisdienstleistung handelt.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung dürfen dem/er Käufer/in nur dann auferlegt werden, wenn dies vereinbart (AGB) war.
Wenn Sie als VerbraucherIn etwas im Fernabsatz von einem Unternehmen erwerben, beispielsweise per Telefon, Internet oder im Versandhandel, können Sie bis zu sieben Werktage (Samstag zählt nicht als Werktag) nach Erhalt der Ware vom Kauf zurücktreten.
Die Unternehmen müssen auf Grund gesetzlicher Regelungen über Rücktrittsmöglichkeit, Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Ware, Preis der Ware einschließlich der Steuern, Lieferkosten, Einzelheiten über die Zahlung und Lieferung informieren. Erfüllt es diese Informationsverpflichtungen nicht, dann beträgt die Rücktrittsfrist sogar drei Monate. Sobald Sie das Unternehmen schriftlich per Post informieren, dass Sie vom Kauf zurücktreten möchten, muss es Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Sie müssen keine Gründe angeben.
Kein solches Rücktrittsrecht gibt es bei Verträgen über:
- Dienstleistungen, mit deren Ausführung den Kundinnen und Kunden gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.
- Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, abhängt.
- Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen von der Käuferin oder dem Käufer entsiegelt wurden.
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Abos (also Verträge über periodische Druckschriften).
- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, sowie Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen.
Somit besteht also beispielsweise kein Rücktrittsrecht für:
- Wertpapierorder
- Buchungen von Flügen, Bahnreisen, Pauschalreisen, Ferienhäusern, uä.
- Lieferungen von Pizzas, Sushi oder auch Schnitzel mit Erdäpfelsalat, uä.
- Lieferungen von Software oder Audio- oder Videokassetten, sobald diese entsiegelt worden sind
- Lieferungen von Zeitungen oder Zeitschriften
- Lieferungen von - auf Kundenwunsch extra - angefertigten Kleidungsstücken
- Inanspruchnahme von Mehrwertnummern (z.B. Sex-Hotlines)
- Vertrag mit einem Internet-Provider, wenn mit dessen Leistungen gegenüber dem/er Verbraucher/in vereinbarungsgemäß binnen sieben Tagen begonnen wird und der/ie Verbraucher/in darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall ein Rücktrittsrecht ausscheidet
Für Versicherungen und Bankdienstleistungen bestehen besondere Regelungen (siehe Fern-Finanzdienstleistungsgesetz).
Ein Bekannter hat mir erzählt, dass eine Bestellung per Internet ohne handschriftliche Unterschrift rechtswirksam ist. Stimmt das?
Ja, das ist richtig. Eine Warenpräsentation auf einer Website ist zwar kein Angebot, aber eine Einladung zur Anbotsstellung. Mit der Präsentation liegt noch kein gültiges Rechtsgeschäft vor. Dieses beginnt erst, wenn Sie die Einladung annehmen und eine Bestellung abschicken. Die Bestellung stellt ein Angebot an das Unternehmen dar, bestimmte Produkte zu festgelegten Konditionen zu erwerben. Die ShopbetreiberInnen sind verpflichtet möglichst rasch zu bestätigen, dass Ihre Bestellung tatsächlich eingelangt ist. Diese Bestätigung bedeutet noch nicht, dass Ihr Angebot tatsächlich angenommen wurde. Innerhalb geschäftsüblicher Fristen hat das Unternehmen zu bestätigen, ob es Ihr Angebot annimmt. Die übliche Zeitspanne für die Rückmeldung sind einige Werktage. Diese Bestätigung kann jedoch entfallen, wenn die Bestellung sofort erledigt wird und das Produkt innerhalb weniger Tage zugestellt wird.
Durch das Drücken eines Feldes wie z.B. „jetzt bestellen" geben Sie somit eine verbindliche Vertragserklärung ab.

