Anschlussflug verpasst - Höhe des Ausgleichsanspruchs wird an der direkten Flugverbindung bemessen

EuGH klärt strittige Frage zur Fluggastrechte-VO

Bei Verspätung eines Fluges von mehr als 3 Stunden, bei Annullierung oder Überbuchung eines Fluges haben KonsumentInnen das Recht auf Entschädigung, einer sogenannten Ausgleichsleistung. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung ist gestaffelt:

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis 1500 km
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 3500 km und
  • 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

Das legt für Flüge innerhalb der Europäischen Union die Fluggastrechte-Verordnung fest.
Unklar war bis jetzt die Berechnung der Flugstrecke. Was ist, wenn die konkrete Flugstrecke durch einen Zwischenstopp länger ist als jene eines Direktflugs und unter Umständen so ein Anspruch auf eine höhere Ausgleichsleistung entsteht?

Viele Wege führen nach Rom

Im konkreten Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte, ging der Flug zwar nicht nach Rom, aber von Rom weg nach Hamburg mit Umsteigen in Brüssel. Der Flug von Rom nach Brüssel verspätete sich. Die Klägerinnen verpassten ihren Anschlussflug und erreichten das Ziel mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung. Dass Ausgleichsansprüche bestehen, stand außer Zweifel. Die betroffene Fluglinie hatte den Klägerinnen auch bereits jeweils 250 Euro als Ausgleich gezahlt. Das war den beiden Reisepassagieren nicht ausreichend und begehrten nun jeweils weitere 150 Euro. Die Fluglinie ging bei der Berechnung der Flugstrecke von einer direkten Entfernung zwischen Rom und Hamburg aus. In diesem Fall beträgt die Entfernung zwischen Rom und Hamburg 1 326 km. Rechnet man zur dieser Flugstrecke den „Umweg" nach Brüssel dazu, kommt man zu einer Gesamtentfernung von 1 656 km.

Haben die Konsumentinnen das Recht auf EUR 250 oder EUR 400?

Begriff „Entfernung“ wurde dem EuGH vorgelegt

Der EuGH entschied gegen die KonsumentInnen. Der Gerichtshof hält fest, dass die Verordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Er schließt daraus, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Art des Flugs (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen Unannehmlichkeiten hat. Daher ist bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde.

EuGH 07.09.2017, C-599/16 (Bossen u.a. / Brussels Airlines SA/NV)

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