OGH sieht Verrechnung des Datenvolumens in zu großen Datenblöcken als unzulässig an

veröffentlicht am 21.04.2022

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt und Recht bekommen.

Bei Mobilfunkverträgen gibt es für den Bereich der Telefonie seit langem die Verrechnung nach sogenannten Taktungen. Diese Taktungen sind je nach Anbieter unterschiedlich. So bedeutet eine 60/30-Taktung, dass bei Gesprächen, die länger als eine Minute, aber kürzer als eineinhalb Minute dauern, eine Minute und volle 30 Sekunden verrechnet werden, auch wenn die eine Minute nur um 1 Sekunde überschritten wird.

Was für den Bereich der Telefonie als Taktung geregelt ist, findet sich in ähnlicher Form bei der Verrechnung des Datenverbrauchs. Hier wird dies als „Blockrounding“ bezeichnet und bedeutet die Rundung des Datenverbrauchs etwa bei Smartphones z.B. in kB-Blöcke. Das heißt, bei jeder Datenverbindung wird mindestens ein bestimmtes Volumen (z.B. 100 kB) verrechnet und innerhalb einer Verbindung jeweils auf den nächsten Volumen-Schritt aufgerundet (z.B. von 231 auf 300 kB). Meist sind die Schritte für die Verrechnung der weiteren Verbindung gleich groß und bewegen sich üblicherweise im 100-kB-Bereich.

Blockrounding in 1 MB-Schritten ist unzulässig

Nun beanstandete der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums eine Vertragsklausel des Anbieters A1, dessen Tarif „minibob" die Abrechnung des Datenvolumens in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session vorsah, ohne dass definiert wurde, was eine Session ist bzw. wann eine Session beginnt oder endet. In der Praxis bedeutet das, dass Kund:innen in jedem Fall die Kosten für ein ganzes MB zu zahlen haben, egal wofür sie das Smartphone gerade nutzen. Also für das Versenden einer WhatsApp-Nachricht, die mit knapp 200 Zeichen ohne Bilder im Schnitt ein Kilobyte (also 0,001 MB!) verbraucht, würde 1 MB Datenvolumen verrechnet werden, was für Verbraucher:innen teuer werden kann.

Nun bestätigte der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz die rechtlichen Beurteilungen der Vorinstanzen und erklärte eine blockweise Verrechnung von einem 1 MB zu völlig unklaren Bedingungen und Parametern als unzulässig.

Hier nachzulesen: RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 7Ob202/21p - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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