Tiere in der Mietwohnung - verboten oder erlaubt?

veröffentlicht am 28.02.2022

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, ist das Halten von üblichen Haustieren grundsätzlich erlaubt. Nicht selten aber finden sich in vorformulierten Mietverträgen Klauseln, die die Haltung von Tieren in der Wohnung verbieten bzw. stark einschränken oder von der Zustimmung auf Vermieterseite abhängig machen.

Generelles Haustierverbot unwirksam 

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2010 („vierte Klauselentscheidung“ - 2 Ob73/10i) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass ein generelles Haustierverbot nicht gültig ist und das Halten von üblichen Kleintieren in Käfigen/Behältnissen (z.B.: Meerschweinchen, Ziervögel, Zierfische) in vorformulierten Vertragsformularen nicht untersagt werden kann.

Hunde- und Katzenverbot zulässig?

Die in der Praxis so wichtige Frage, ob die Haltung von Hunden und Katzen in vorformulierten Mietverträgen wirksam verboten werden kann, war damit nicht beantwortet bzw. geklärt. In der juristischen Fachwelt wurden dazu unterschiedliche Meinungen vertreten. Mit der Frage, ob die Haltung von Hunden und Katzen generell verboten werden kann bzw. diese unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann, musste sich der OGH bisher nicht befassen.

Aktuelles Haustier-Urteil – OGH erlaubte Mieterin das Halten eines Hundes

Kürzlich hatte der OGH (10 Ob 24/21h) die Frage zu beurteilen, ob eine Vermieterin die Hundehaltung in einer Mietwohnung ablehnen dürfe. Die Richter gaben der Klage einer Mieterin aus Wien statt. Sie wollte in der Wohnung einen mittelgroßen Hund halten, der nicht in die Kampfhund-Liste eingetragen war. Die Vermieterin lehnte dies mit der pauschalen Begründung ab, dass sie keine weitere Tierhaltung im Haus erlaube. Der OGH beurteilte die Klausel im Formularmietvertrag, die die Tierhaltung von der Zustimmung der Vermieterin abhängig machte, als unzulässig, weil zu weitgehend. Sie ist gröblich benachteiligend, weil demnach sogar die Haltung von Kleintieren willkürlich, also ohne sachlichen Grund verweigert werden könnte. 

Bei Verbrauchergeschäften ist die Klausel zur Gänze unwirksam. Damit ist für die Mieterin die günstigere gesetzliche Regelung des § 1098 ABGB anwendbar. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, erlaubt, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Die Zustimmung zu der von der Mieterin beabsichtigten Tierhaltung (mittelgroßer Hund, der kein Kampfhund ist und dessen Betreuung untertags gesichert ist) kann nicht verweigert werden.


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